Wird in einem Wohnungsübergabeprotokoll festgehalten, dass in der Mietwohnung „keine Schäden feststellbar sind“ sind, so stellt diese Aussage des Vermieters ein negatives Schuldanerkenntnis zugunsten des Mieters dar. Der Vermieter kann aufgrund der Ausführungen im Wohnungsübergabeprotokoll später keine Schadensersatzansprüche mehr gegenüber dem Mieter geltend machen, selbst wenn dem Vermieter z.B. Sanierungskosten wegen einer „stark verrauchten Wohnung“ entstehen (AG Leonberg, Urteil vom 14.12.2012, Az.: 7 C 676/12). Ein negatives Schuldanerkenntnis des Vermieters liegt jedoch nicht für alle Mängel vor, wenn sich der Vermieter im Wohnungsübergabeprotokoll ausdrücklich die Geltendmachung seiner Rechte wegen Mängeln vorbehält, die von ihm bei der Abnahmeverhandlung nicht erkannt und auch nicht angesprochen wurden (AG Göppingen, Urteil vom 21.09.2012, Az.: 7 C 1855/09).
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Aktienübertragung zwischen Aktionären in Streit In einem Rechtsstreit geht es um die Eigentumsübertragung von Inhaberaktien einer AG. Die beteiligten Parteien sind Aktionäre dieser AG. Sie haben im Laufe der Jahre mehrere Darlehensverträge geschlossen, die durch die Verpfändung von Aktien besichert wurden. Die Klägerin beabsichtigt, von ihrem Recht auf vorzeitige Rückzahlung […]