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Zuzahlung zur stationären Behandlung Berechnung Aufnahme- und Entlassungstag

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BUNDESSOZIALGERICHT
Az: B 1 KR 32/00 R
Verkündet am 19.02.2002

Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Februar 2002 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 8. August 2000 und des Sozialgerichts Magdeburg vom 23. Juni 1999 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

Gründe:
Der Klägerin wurde von der AOK Magdeburg (Rechtsvorgängerin der Beklagten) eine stationäre Rehabilitationskur gewährt, die in der Zeit vom 14. Oktober bis 4. November 1997 in der Rehabilitationsklinik Bad S. durchgeführt wurde. Für die Dauer der Maßnahme leistete die Klägerin die in § 40 Abs 5 iVm § 310 Abs 1 aF Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) vorgesehene Zuzahlung (22 Kalendertage à 20 DM = 440 DM) an die Kureinrichtung. Im Dezember 1997 machte sie gegenüber der AOK geltend, die Zuzahlung hätte nur für 21 Kalendertage erhoben werden dürfen, da bei der Berechnung Aufnahme- und Entlassungstag zusammenzurechnen seien. Mit Bescheid vom 26. März 1998 wies die AOK den „Widerspruch“ der Klägerin zurück, bestätigte die Rechtmäßigkeit der Zuzahlung und lehnte eine Rückerstattung ab.
Auf die Klage hat das Sozialgericht Magdeburg den Bescheid aufgehoben und die Beklagte zur Erstattung der geforderten 20 DM verurteilt (Urteil vom 23. Juni 1999). Die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt durch Urteil vom 8. August 2000 zurückgewiesen. Es hat sich der im krankenversicherungsrechtlichen Schrifttum vorherrschenden Auffassung angeschlossen, dass bei der Zuzahlung zur stationären Behandlung in gleicher Weise wie bei der Berechnung des Pflegesatzes Aufnahme- und Entlassungstag zusammen als ein Tag zu zählen seien. Nach dem Gesetzeswortlaut bestehe die Zuzahlungspflicht zwar grundsätzlich für jeden Kalendertag ohne Rücksicht darauf, ob an den einzelnen Tagen sämtliche Leistungen des Krankenhauses bzw der Rehabilitationseinrichtung in Anspruch genommen werden könnten. Der Gesetzgeber sei aber ersichtlich von einem Zusammenhang zwischen Selbstbeteiligung des Versicherten und Kostentragung durch die Krankenversicherung ausgegangen, was darin zum Ausdruck komme, dass in beiden Beziehungen an den Ka[…]


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