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Rechtsanwälte Kotz GbR

Auszubildender: Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung bei Ableistung von Überstunden?

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ArbG Stade, Az.: 1 Ca 537/11

Urteil vom 30.08.2012

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 1.797,17 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2011 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte.

3. Der Streitwert wird auf € 1.797,17 festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin aus dem mittlerweile beendeten Ausbildungsverhältnis noch eine Mehrarbeitsvergütung in Höhe von € 1.797,17 nebst Zinsen schuldet.

Symbolfoto: Goodluz/Bigstock

Die Klägerin war bei der Beklagten gemäß Ausbildungsvertrag vom 26.02.2008 in der Zeit vom 01.08.2008 bis zum Juni 2011 als Auszubildende zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit beschäftigt. Im Ausbildungsvertrag ist unter Punkt „F“ eine regelmäßige Ausbildungszeit in Höhe von täglich 8 Stunden und/oder wöchentlich 40 Stunden vereinbart. Punkt „E“ des Ausbildungsvertrages sieht eine Vergütung in Höhe von € 420,00 für das erste, € 465,00 für das zweite und € 520,00 für das dritte Lehrjahr vor. Punkt „H“ des Ausbildungsvertrages enthält zur Überschrift „Hinweise auf anzuwendende Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen; sonstige Vereinbarungen“ keine Angaben. Wegen der Einzelheiten wird auf den als Anlage K 5 (Bl. 70 d. A.) eingereichten Berufsausbildungsvertrag verwiesen.

Während der Jahre 2009 bis 2011 arbeitete die Klägerin wie folgt als Sicherheitskraft über acht Stunden täglich bzw. 40 Stunden wöchentlich hinaus:

18h im Februar 2009:

In der Zeit 09. bis 11., 16., 17., 21. und 22.02.2009 setzte die Beklagte die Klägerin jeweils 12 Stunden und in der Zeit vom 23. bis 27.02.2009 jeweils zehn Stunden als Sicherheitskraft ein. Wird für diese Tage der Tätigkeit der Klägerin als Sicherheitskraft eine tägliche Arbeitszeit von acht Stunden in Abzug gebracht, verbleibt ein Zeitguthaben von insgesamt 18 Stunden.

8h im März 2009:

In der Zeit vom 02. bis 05.03.2009 und 23. bis 26.03.2009 beschäftigte die Beklagte die Klägerin jeweils zehn Stunden als Sicherheitskraft. Nach Abzug einer t[…]


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