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Rechtsanwälte Kotz GbR

Urheberrechtsverletzung

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Amtsgericht Würzburg
Az.: 302 Ls 150 Js 21751/.02
Urteil vom 24.04.2003

Das Amtsgericht – Schöffengericht – Würzburg erkennt in dem Strafverfahren gegen XX lediger selbst. Softwarekaufmann, ohne festen Wohnsitz, englischer Staatsangehöriger; wegen Verstoß gegen das Urheberrechtgesetz in der Sitzung vom 24. April 2003 auf Grund der Hauptverhandlung zu Recht:
1.) Der Angeklagte ist schuldig der versuchten gewerbsmäßigen unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke in 3.695 rechtlich zusammentreffenden Fällen und wird deshalb zur
Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
2.) Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Angewendete Vorschriften; §§ 106 I, II, 108a, 110 UrhG, 22, 23 I, 52 StGB.

Gründe :
Der 40-jährige, ledige Angeklagte ist britischer Staatsangehöriger. Von Beruf ist er selbständiger Kaufmann für Software. Er ist in Deutschand bisher nicht vorbestraft.
Er befindet sich in dieser Sache seit 30.10.02 in Untersuchungshaft.
II.
Die Hauptverhandlung hat folgenden Sachverhalt ergeben:
Am 15.10.2002 erhielt der geschäftsführende Gesellschafter der Firma X der Zeuge einen Telefonanruf von dem Angeklagten, in dem ihm der Angeklagte das Software-Paket „Office 97 Professional“ bei einer Abnahme von 4.000 Stück zum Preis zu je 15 Euro anbot. Der Zeuge X ließ sich vom Angeklagten ein Musterpaket zusenden, wobei er bemerkte, daß es sich nicht um ein lizenziertes Produkt handelte. Darüber informierte er die Firma Microsoft, die ihn darum bat, zum Schein auf das Geschäft einzugehen. In der Folgezeit bis zum 28,10.2002 konnte der Zeuge X den Stückpreis noch auf 14 Euro herunterhandeln und es kam in dem: genannten Zeitraum zum mündlichen Vertragsabschluß zwischen dem Zeugen und dem Angeklagten über die Lieferung von 4.000 Software-Paketen „Micorosoft Office 97 Professional“ zum Preis von 14 Euro pro Stück. Die Übergabe der Softwarepakete wurde telefonisch für den 29.10.2002 in den Firmenräumen der Firma vereinbart.
Aufgrund eines weiteren Telefongesprächs am 2 8.10.2002, etwa gegen 17.0 0 Uhr, zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen wurde sodann als neuer Übe[…]


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