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Zuwendungen des Erblassers an Pflichtteilsberechtigten

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Anrechnung auf den Pflichtteil

OLG Koblenz – Az.: 12 U 1566/19 – Urteil vom 15.06.2020

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 29.07.2019 wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg.

Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht und mit zutreffender Begründung in erkanntem Umfang verurteilt.

Was den Nachlass nach der Mutter der Klägerin (und der Frau …[A]) angeht, hat die Beklagte erstmals in der Berufungsinstanz in Abrede gestellt, dass zu diesem Nachlass auch vier Goldmünzen in einem Gesamtwert von 1.565,00 € gehört haben. Da diese Tatsache erstinstanzlich nicht in Streit stand, ist der Beklagten dieser Vortrag nunmehr gemäß § 531 Abs. 2 ZPO abgeschnitten.

Es war somit von Aktiva in einer Gesamthöhe von 141.321,70 € auszugehen. Dem gegenüber stehen in der Berufungsinstanz nicht mehr thematisierte Passiva in einer Gesamthöhe von 13.545,28 €. Der Gesamtwert des Nachlasses beträgt damit 127.776,42 €. Der der Klägerin zustehende 1/8 Pflichtteil beläuft sich folglich auf den von dem Landgericht ausgeurteilten Betrag von 15.972,05 €.

Entgegen der auch mit der Berufung vertretenen Auffassung der Beklagten waren von diesem Betrag nicht die 5.000,00 € in Abzug zu bringen, die der Klägerin von ihrer Mutter bereits zu Lebzeiten (22.10.2012: 3.000,00 €; 23.10.2013: 2.000,00 €) zugewendet worden sind. Gemäß § 2315 BGB hat sich der Pflichtteilsberechtigte auf den Pflichtteil das anzurechnen zu lassen, was ihm von dem Erblasser durch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit der Bestimmung zugewendet worden ist, dass es auf den Pflichtteil angerechnet werden soll. Der Erblasser muss die Anrechnung hierbei vor oder bei der Zuwendung anordnen. Die Anordnung muss so eindeutig sein, dass sie für den Pflichtteilsberechtigten vor oder bei der Zuwendung als solche erkennbar ist (Palandt/Weidlich, BGB, 78. Auflage, § 2315 Rn. 2). Unstreitig trugen die entsprechenden Überweisungen an die Klägerin „lediglich“ den Verwendungszweck „Erbteil“. Aus dieser Formulierung („Erbteil“) lässt sich nicht ohne Weiteres der Schluss ziehen, der Erblasser (hier die Mutter der Klägerin) habe eine Anrechnung auch auf den Pflichtteil gewollt (OLG Schleswig 3 U 54/07, Urteil vom 13.11.2007, juris; OLG Düsseldorf 7 U 287/92, Urteil vom 26.11.1993, juris; OLG Karlsruhe 10 U 103/89, Urteil […]


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