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Pflichtverteidigerbestellung – Ablehnung und Beschwerde nach § 304 Abs. 1 StPO

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Oberlandesgericht Düsseldorf
Az: 3 Ws 94/07
Urteil vom 02.04.2007

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Wirkungen der Pflichtverteidigerbestellung von Rechtsanwalt M.F. in W. werden auf das hinzuverbundene Verfahren Landgericht Wuppertal 25 KLs 14/06 V erstreckt.

Gründe
I.
In dem Verfahren Landgericht Wuppertal 25 KLs 13/06 V (vormals 22 KLs 30/06 II) ist Rechtsanwalt M.F. in W. am 29. September 2006 zum Pflichtverteidiger des Angeklagten bestellt worden. Mit Beschluss vom 12. Januar 2007 hat die 5. große Strafkammer dieses Verfahren mit dem – ebenfalls von der 2. großen Strafkammer übernommenen – Verfahren 25 KLs 14/06 V verbunden. Mit Beschluss vom 22. Februar 2007 hat der Vorsitzende der 5. großen Strafkammer den Antrag des Angeklagten abgelehnt, die Wirkungen der Pflichtverteidigerbestellung gemäß § 48 Abs. 5 Satz 3 RVG auf das hinzuverbundene Verfahren Landgericht Wuppertal 25 KLs 14/06 V, in dem der Pflichtverteidiger (noch) nicht beigeordnet war, zu erstrecken. Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, welche in der Sache Erfolg hat.

II.
Die Beschwerde ist gemäß § 304 Abs. 1 StPO zulässig. Gegen die Ablehnung der Erstreckung der Wirkungen der Pflichtverteidigerbestellung nach § 48 Abs. 5 Satz 3 RVG sieht das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz keinen besonderen Rechtsbehelf vor. Für die Anfechtung des die Erstreckung ablehnenden Beschlusses gelten daher die allgemeinen Regeln (vgl. Burhoff RVGreport 2004, 411).
Der Senat sieht die Beschwerde im vorliegenden Fall als durch den Angeklagten eingelegt an. Zwar hat der Pflichtverteidiger die Beschwerde nicht ausdrücklich im Namen des Angeklagten angebracht. Jedoch entnimmt der Senat der gewählten Passivform („wird Beschwerde … eingelegt“) in Verbindung mit dem Begehren, „dem Antrag des Angeklagten“ auf Erstreckung der Wirkungen der Pflichtverteidigerbestellung zu entsprechen, dass der Angeklagte selbst der Beschwerdeführer ist.
Im übrigen bemerkt der Senat, dass dem Pflichtverteidiger im Falle des § 48 Abs. 5 Satz 3 RVG entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft ein eigenes Beschwerderecht zusteht. Zwar hat der Pflichtverteidiger kein eigenes Beschwerderecht gegen die Ablehnung seiner Beiordnung als Pflichtverteidiger (vgl. OLG Düsseldorf StraFo 2000, 414; Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl., § 141 Rdn. 10 m.w.N.). Bei der Erstreckung der Wirkungen der Pflichtverteidigerbestellung auf ein hinzuverbunde[…]


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