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Unfallversicherung – Zeitpunkt für Erstbemessung der Invalidität

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Neue Maßstäbe für die Erstbemessung der Invalidität in der Unfallversicherung: OLG Dresden setzt klares Signal
Die Unfallversicherung und die damit verbundenen Invaliditätsansprüche sind komplex und oftmals strittig. Ein jüngst veröffentlichtes Urteil des OLG Dresden (Az.: 4 U 322/20) liefert neue Erkenntnisse zur Behandlung der Erstbemessung der Invalidität. Im Kern dieses rechtlichen Disputs geht es um die entscheidende Frage: Wann ist der korrekte Zeitpunkt für die Erstbemessung der Invalidität nach einem Unfall?

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 4 U 322/20 >>>

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Beeinflussung der Invaliditätsfeststellung
Zentral für das Urteil ist die Feststellung, dass die Drei-Jahres-Frist für die Erstbemessung der Invalidität nur in Ausnahmefällen relevant ist – nämlich dann, wenn der Versicherungsnehmer seine Invaliditätsansprüche vor Ablauf dieser Frist gerichtlich geltend macht. In diesem Fall sollen alle Streitigkeiten innerhalb dieses Prozesses geklärt werden, einschließlich möglicher weiterer Invaliditätsfeststellungen. Interessanterweise sind weder der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch der Zeitpunkt der vom Versicherer angeordneten ärztlichen Invaliditätsfeststellung maßgebend für die Erstbemessung. Letzteres unterliegt vielmehr der zeitlichen Zufälligkeit, abhängig von der Meldung des Unfallereignisses und der Beauftragung eines ärztlichen Gutachters.
Bestimmung der Dauerhaftigkeit der Beeinträchtigung
Das Gericht legt dar, dass es bei der Beurteilung der Dauerhaftigkeit einer Beeinträchtigung darauf ankommt, ob diese voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und keine Änderung des Zustandes zu erwarten ist. Relevant ist hierbei der Zustand, der drei Jahre nach dem Unfall vorliegt und zu diesem Zeitpunkt erkennbar ist. Allerdings wird dabei nicht in Betracht gezogen, ob später eintretende, unvorhersehbare gesundheitliche Entwicklungen die Prognoseentscheidung im Nachhinein verändern könnten.
Bewertung des Grad der Invalidität
Entscheidend in der Invaliditätsbemessung ist auch die Prognose des Sachverständigen bezüglich des zu erwartenden Heilungsverlaufs. Im vorliegenden Fall wurde eine Invalidität von 52,5% aufgrund eines Armwertes von 15/20 festgestellt. Allerdings konnte das Landgericht aus der Stellungnahme des Sachverständigen ableiten, dass bereits zum Zeitpunkt der Beurteilung die Prognose gerechtfertigt war, dass sich der Armwert auf 10/20 verbessern wird. Diese […]


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