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Löschung Zwangssicherungshypothek nach Restschuldbefreiung

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OLG Koblenz – Az.: 1 U 1536/19 – Urteil vom 16.01.2020

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 02.08.2019, Az. 4 O 215/18, wird zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

3. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

4. Das angefochtene Urteil und das Senatsurteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte zur Erteilung der Löschungsbewilligung für eine Zwangssicherungshypothek verpflichtet ist.

Der Kläger ist Eigentümer des im Grundbuch von …[Z] auf Bl. 459 eingetragenen Grundstücks. Am 20.03.2003 wurde im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens wegen offener Gewerbesteuerforderungen gegen den Kläger in der Abteilung III des Grundbuchs unter der laufenden Nr. 1 eine Zwangssicherungshypothek über 50.122,27 EUR zugunsten der Beklagten eingetragen.

Am 15.09.2003, 23.01.2004 und zuletzt am 21.08.2006 wurde außerdem jeweils die Anordnung der Zwangsversteigerung durch das Amtsgericht …[X] in dem Verfahren 1 K 88/03 in das Grundbuch eingetragen; die entsprechenden Vermerke wurden jedoch am 16.08.2006 und am 26.01.2010 wieder gelöscht.

Durch Beschluss vom 13.06.2010 hat das Amtsgericht Mainz unter dem Aktenzeichen … schließlich das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet. Der Eröffnungsvermerk wurde am 07.05.2010 in das Grundbuch eingetragen. Durch Beschluss vom 10.06.2016 hat das Amtsgericht Mainz dem Kläger gemäß § 300 InsO Restschuldbefreiung erteilt (Bl. 16 d.A.). Der Vermerk über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde am 21.09.2017 im Grundbuch gelöscht.

Der Kläger ersuchte die Beklagte sodann außergerichtlich durch Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 07.08.2018 (Bl. 17 d.A.) um die Erteilung der Löschungsbewilligung für die noch immer im Grundbuch eingetragene Zwangssicherungshypothek. Die Beklagte lehnte dies ab mit der Begründung, dass die Zwangssicherungshypothek bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetragen worden und die gesicherte Forderung daher von der Restschuldbefreiung nicht betroffen sei (Bl. 21 d.A.).

Der Kläger hat in erster Instanz vorgetragen, dass die Beklagte die Reichweite der Restschuldbefreiung verke[…]


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