BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
Az.: 2 BvR 473/06
Beschluss vom 27.10.2006
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen
a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 31. Januar 2006 – 1 Ws 17/06 -,
b) den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 18. Januar 2006 – 1 Qs 4/06 -,
c) den Haftbefehl des Amtsgerichts Stuttgart vom 21. Dezember 2005 – 15 Ds 75 Js 9620/05 –
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a, § 93b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 27. Oktober 2006 einstimmig beschlossen:
1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 31. Januar 2006 – 1 Ws 17/06 – verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Sachentscheidung an das Oberlandesgericht Stuttgart zurückverwiesen.
2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
3. Das Land Baden-Württemberg hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Rechtmäßigkeit eines erledigten Haftbefehls nach § 230 Abs. 2 StPO.
A.
I.
1.
Vor dem Amtsgericht war gegen die Beschwerdeführerin ein Strafverfahren wegen zwei Vergehen der uneidlichen Falschaussage anhängig. Nachdem bereits zwei frühere Hauptverhandlungstermine – einer wegen Urlaubs der Beschwerdeführerin – verlegt worden waren, erging auch in der am 17. Oktober 2005 durchgeführten Hauptverhandlung kein Urteil, sondern das Verfahren wurde nach Durchführung von Zeugenvernehmungen ausgesetzt, weil weitere Beweiserhebungen nötig geworden waren.
2.
Am 28. November 2005 bestimmte das Amtsgericht neuen Termin auf den 21. Dezember 2005, 13:00 Uhr. Mit Schreiben vom 30. November 2005 ersuchte der Verteidiger der Beschwerdeführerin um Verlegung, weil die Beschwerdeführerin an diesem Tag an ei[…]