Landesarbeitsgericht Köln – Az.: 8 Sa 1195/10 – Zwischenurteil vom 22.12.2010
Der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 13.03.2010 – 3 Ca 1294/09 – wird abgeändert. Es wird festgestellt, dass sich die Klage vom 09.02.2010 gegen die Beklagte zu 2) richtet und rechtzeitig erhoben ist.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wurde mit schriftlichem Arbeitsvertrag vom 04.02.2002 von der Beklagten zu 1) als Zimmerfrau eingestellt. Der Arbeitsplatz der Klägerin befand sich im „F P B S C K „. Unter dem 01.10.2008 teilte die Beklagte zu 1) der Klägerin schriftlich unter dem Betreff „Wechsel ihres Arbeitgebers; gesetzlicher Übergang ihres Arbeitsverhältnisses gemäß § 613 a Abs. 1 BGB“ mit, dass die Übernahme und Fortführung des Hotelbetriebes durch die Beklagte zu 2) erfolgen werde. Die neue Grundstückseigentümerin des F P B S C K , die I P GmbH habe zum 01.11.2008 mit der K H – u V mbH, der Beklagten zu 2), zum 01.11.2008 einen Pachtvertrag geschlossen. Der Betriebsübergang werde voraussichtlich zum 01.11.2008 stattfinden. In dem Mitteilungsschreiben der Beklagten zu 1) ist als Geschäftsadresse der Beklagten zu 2) angegeben:
K H – u V mbH, K , B
Als Geschäftsführer ist im Schreiben vom 01.10.2008 Herr B S angegeben.
Die Beklagte zu 2) kündigte das mit der Klägerin bestehende Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 23.01.2009 fristlos. Das Schreiben enthält den Briefkopf „F P B S “ und unter der Unterschrift die Namensangabe B S mit dem Zusatz „Geschäftsführer“. Auf dem Kündigungsschreiben ist die Hoteladresse B , K , angegeben und die K H – u V mbH, Sitz B , mit Handelsregisterausweisung und Geschäftsführerbezeichnung benannt.
Die Klägerin hat unter dem 09.02.2009 Klage erhoben. Das Passivrubrum der Klage lautet auf die Firma A H G GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer B C , B , K . Der Klageschrift beigefügt war das Kündigungsschreiben vom 23.01.2009.
Die Klage wurde mit Zustellungsurkunde unter der Bezeichnung des Passivrubrums der Klageschrift an die Adresse B in K zugestellt. Unter dem 23.02.2009 bestellte sich für die Beklagte zu 2) deren Prozessbevollmächtigter. Der Bestellungsschriftsatz enthält den Hinweis, dass die Beklagte zu 2) das F P B S C K Hotel betreibt. Desweiteren ist in dem Schreiben ausgeführt, dass nach der Beklagten zu 2) vorliegenden Adressenangaben die Beklagte zu 1) ansässig sein soll unter Q M H H GmbH, Postfach in L , mag die Klage dort zugestellt werden.
Mit Schr[…]