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Rechtsanwälte Kotz GbR

Beweisverwertung Geschwindigkeitsmessung mit LEIVTEC XV 2 und Sony FX-700-E Camcorder

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AG Cloppenburg, Az.: 25 OWi 484/10, 25 OWi 795 Js 28862/10 (484/10), Urteil vom 17.09.2010

Die Betroffene wird auf Kosten der Staatskasse, die auch ihre notwendigen Auslagen erstattet, freigesprochen.
Gründe
Mit Bußgeldbescheid des Landkreises Cloppenburg vom 06.04.2010 wird der Betroffenen vorgeworfen am 02.12.2009 gegen 10:42 Uhr mit dem PKW BMW, amtliches Kennzeichen … die S… Straße (K 297) in F… – S… bei KM 3.200 in Fahrtrichtung B 401 mit einer Geschwindigkeit von 109 km/h befahren zu haben und damit die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 39 km/h überschritten zu haben.

Diese Tat konnte der Betroffenen nicht nachgewiesen werden, weshalb aus tatsächlichen Gründen ein Freispruch erfolgte.

Zwar wurde die Geschwindigkeit mit der Infrarot-Geschwindigkeitsmessanlage LEIVTEC XV 2 mit Sony FX-700-E Camcorder und Kabelfernbedienung in der Betriebsart „automatisch“ gemessen und die Geschwindigkeitsmessanlage besitzt eine generelle Zulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) Braunschweig und ist geeicht.

Jedoch unterliegen die entscheidenden Aufzeichnungen in Form der in der Akte befindlichen Lichtbilder und des in der Akte befindlichen Videos (Bl. 1 und 31 bis 36 der Akte und Hülle Bl. 7 Gerichtsakte) einem Beweisverwertungsverbot.

Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass es sich vorliegend um Aufzeichnungen handelt, die mit einem Grundrechtseingriff für die Betroffene, nämlich in ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht, verbunden sind. Hierfür bedarf es einer gesetzlichen Grundlage, die vorliegend nicht existiert. Einzig denkbare gesetzliche Grundlage für diesen Grundrechteingriff ist § 100h Absatz 1 Nr. 1 StPO in Verbindung mit § 46 OWiG. Danach dürfen auch ohne Wissen der Betroffenen außerhalb von Wohnungen Bildaufnahmen hergestellt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise weniger erfolgversprechend ist. Nach § 100h Absatz 2 StPO dürfen sich diese Maßnahmen nur gegen Beschuldigte richten und sind gegen andere Personen nur zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert wäre. Voraussetzung ist mithin, dass es bereits zumindest einen sog. Anfangsverdacht für eine Straftat bzw. Ordnungswidrigkeit gibt. Ein Anfangsverdacht ist gegeben, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfolgbare Straftat/ Ordnungswidrigkeit vorliegen, arg e §§ 152 Absatz 2 StPO in Verbindung mit 46 OWiG. Der Anfangsverdacht […]


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