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Bestechlichkeit im Amt

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BUNDESGERICHTSHOF
Az.: 5 StR 378/02
Urteil vom 28.01.2003

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Januar 2003,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 26. Februar 2002 werden verworfen.
Die Kosten der Rechtsmittel und die den Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
– Von Rechts wegen –

Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten T und M von dem Vorwurf freigesprochen, den Angeklagten W bestochen zu haben. Diesen Angeklagten hat es von dem Verdacht der Bestechlichkeit freigesprochen. Die dagegen gerichteten Revisionen der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten werden, bleiben erfolglos.
Den Angeklagten ist mit der Anklage folgendes zur Last gelegt worden: Die Angeklagten M und T seien Geschäftsführer der U gewesen, die in der Gemeinde S Windenergieanlagen habe errichten wollen. Um sich der Unterstützung des Angeklagten W zu versichern, welcher zu dieser Zeit Amtsdirektor des Brandenburg-Vorpommerschen Amtes G und mit diesen Anlagen befaßt gewesen sei, hätten sie ihm über die Zeugin Mi 24.000 DM zukommen lassen. Um den wahren Zweck des Geldtransfers zu verschleiern, habe der Angeklagte T einen Scheinvertrag mit der Zeugin geschlossen. Nach Erhalt des Geldes habe der Angeklagte W unvermittelt Aktivitäten zu Gunsten der beiden anderen Angeklagten entwickelt und deren Vorhaben, in der Gemeinde Windenergieanlagen zu errichten, unlauter unterstützt. Auf verschiedenen Gemeindevertretersitzungen habe er sich nachdrücklich für deren Pläne eingesetzt und dadurch erreicht, daß der G – unter Benachteiligung eines anderen Bieters – letztlich der Zuschlag für das Projekt erteilt worden sei.
Das Landgericht hat die Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die Strafkammer hat sich weder von einer Zahlung an den Angeklagten W noch von dessen Parteilichkeit für die U G überzeugen können. Es erachtet die Aussage der Belastungszeugin Mi, die die Zahlung eines Bestechungslohns bekundet hat, als lebensfremd, widersprüchlich und insgesamt unglaubhaft, so daß auf deren Angaben ausreichende Feststellungen nicht hätten gestützt werden können.


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