Landesarbeitsgericht Köln
Az.: 7 Sa 508/04
Urteil 07.07.2005
Vorinstanz: Arbeitsgericht Köln, Az.: 3 Ca 5196/03
Auf die Berufung der Beklagten hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 05.11.2003 in Sachen 3 Ca 5196/03 teilweise abgeändert:
Der Klageantrag zu 1) (Widerruf) wird abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen beide Parteien je zur Hälfte.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger verlangt von der Beklagten den Widerruf und die Unterlassung der Behauptung, er, der Kläger, habe die Beklagte sexuell belästigt.
Kläger und Beklagte waren Anfang 2003 Mitarbeiter der Firma A . Die Beklagte war in einem bestimmten Bezirk als Straßenreinigerin eingesetzt, der Kläger war der für den entsprechenden Bezirk zuständige Gruppenleiter.
Am 15.02.2003 stellte der Kläger auf einer dienstlichen Kontrollfahrt fest, dass die Beklagte ihre Kehrmaschine abgestellt hatte und sich während der Arbeitszeit in einer Spielhalle aufhielt. Der Kläger stellte sie deswegen zur Rede. In der Folgezeit wurde der Vorgang Gegenstand einer Dienstbesprechung, in welcher der gemeinsame Vorgesetzte, der als Betriebshofleiter fungierende Zeuge B , der Beklagten eröffnet, dass sie aus ihrer bisherigen Arbeitsgruppe herausgenommen und als Beifahrerin auf einem Lkw eingesetzt werden solle. Die Beklagte ihrerseits bezichtigte den Kläger, sie in der Vergangenheit sexuell belästigt zu haben: Der Kläger habe ihr mit dem Handrücken der rechten Hand, in der er ein zusammengerolltes Blatt Papier gehalten habe, auf dem Treppenaufgang zum Büro auf das Gesäß geschlagen.
Mit Anwaltsschreiben vom 27.02.2003 (Bl. 6 f. d. A.) ließ der Kläger die Beklagte auffordern, ihre Behauptung, er habe sie sexuell belästigt, gegenüber der Firma A und ihm selbst durch schriftliche Erklärung zu widerrufen und zukünftig derartige Äußerungen zu unterlassen. Mit Anwaltsschreiben vom 17.04.2003 ließ die Beklagte ihrerseits gegen den Kläger Strafanzeige erstatten (StA Köln 29 Js 386/03), wobei sie ihren Vorwurf der sexuellen Belästigung durch den Kläger wiederholte und auf Mittwoch, den 22.02.2003[…]