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Auszahlung einer fälschlicherweise zurückgebuchten Rente

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Landessozialgericht Baden-Württemberg – Az.: L 8 R 1212/21 – Urteil vom 01.12.2021

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 29.01.2021 wird zurückgewiesen und die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.825,93 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um eine Auszahlung einer Rente.

Die 1956 geborene Klägerin ist die Schwester des 1951 geborenen und zu seinen Lebzeiten bei der Beklagten gesetzlich rentenversicherten J (im Folgenden: Versicherter). Dieser war verwitwet und hatte zwei Kinder.

Mit Bescheid vom 14.11.2014 gewährte die Beklagte dem Versicherten ab dem 01.01.2015 Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Diese wurde jeweils zum Monatsende auf das Konto des Versicherten bei der Vbank L gezahlt. Der Zahlbetrag belief sich zuletzt auf 1.602,93 € monatlich.

Der Versicherte erteilte der Klägerin 2017 eine Vorsorgevollmacht, die sie u.a. zur Vertretung auch gegenüber Behörden, Rententrägern und Gerichten berechtigte. Die Vollmacht umfasste dazu u.a. die Befugnis, das Vermögen des Versicherten zu verwalten und Willenserklärungen bezüglich Konten abzugeben. Die Vollmacht sollte auch über den Tod hinaus gelten.

Der zuletzt inhaftierte Versicherte verstarb am 26.12.2018. Sein Konto hatte am 28.12.2018 einen positiven Saldo von 1.596,85 €.

Nach einer Mitteilung des Rentenservice der Deutschen Post AG vom 18.01.2019 war die laufende Zahlung bei „Soll-Wegfall“ und „Ist-Wegfall“ jeweils bis „Ende 12.2018“ eingestellt worden. Die am Monatsende ausbezahlte Rente für Dezember 2018 wurde am 21.01.2019 zurückgefordert und sodann zurückgebucht. Der Anspruch auf Rentenzahlung endete aber auch nach Auffassung der Beklagten erst am 31.12.2018.

Die Klägerin wies die Beklagte nach einem Telefonat mit Schreiben vom 16.01.2019 darauf hin, dass die Dezemberrente nicht überwiesen worden sei, und legte die Sterbeurkunde sowie ihre Vollmacht vor. Sie wies die Beklagte in einem weiteren Telefonat und einer E-Mail vom 05.02.2019 darauf hin, dass die Rente für Dezember nicht ausbezahlt worden sei. Das Konto des Versicherten werde von ihr aufgelöst. Sie teilte als neue Bankverbindung ihr eigenes Konto bei der S Bank mit.

Nach Mitteilung des Amtsgerichts Offenburg – Nachlassgericht – vom 20.02.2019 hatten mehrere in Betracht kommende Personen die Erbschaft ausgeschlagen. Die Frist zur Ausschlagung laufe noch.

Ausweislic[…]


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