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Rechtsanwälte Kotz GbR

Aufhebungsvertrag – Vortrag zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages

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Bundesarbeitsgericht
Az: 6 AZR 242/09
Urteil vom 17.12.2009

In Sachen hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Dezember 2009 für Recht erkannt:

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 3. März 2009 – 6 Sa 110/08 – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses und die Zahlung einer Abfindung.

Die Beklagte ist eine Versicherungsgesellschaft. Der im Jahr 1947 geborene Kläger ist bei ihr seit Oktober 1983 als Außendienstmitarbeiter beschäftigt. Am 10. April 1990 schlossen die Beklagte und der bei ihr errichtete Gesamtbetriebsrat für die Angestellten des Außendienstes und des Innendienstes der Geschäftsstellen der Beklagten einen Interessenausgleich und Sozialplan. Im Jahr 2006 verständigten sie sich in einer Rahmenbetriebsvereinbarung auf eine Neuorganisation des Vertriebs. In der Anlage 7 dieser Rahmenbetriebsvereinbarung („Sofortaktion“) heißt es ua.:

„1. Zielsetzung

Durch die zeitlich befristete (nach derzeitigen Planungen Zeitraum 1.12.2006 – 31.3.2007) „Sofortaktion“ soll Planungssicherheit sowohl für die betroffenen Mitarbeiter/-innen als auch die Gesellschaft geschaffen werden, indem Mitarbeitern/-innen, die bereit sind, die H gegen Zahlung einer Abfindung zu verlassen oder in ein Vertragsverhältnis als selbständiger Vermittler zu wechseln, durch die Zahlung einer zusätzlichen Entscheidungsprämie neben der Abfindung gem. Sozialplan ein Anreiz für eine schnelle Entscheidung und Annahme des Angebotes geboten wird.

Die Vereinbarung gilt für den Innen- und Außendienst.

2. Höhe der „Entscheidungsprämien“ in Ergänzung zu der Abfindung gem. Sozialplan

Die Abfindung gem. Sozialplan erhöht sich im Rahmen der „Sofortaktion“ wie folgt:

– um 50% bei einer Entscheidung und Annahme des Angebotes innerhalb von zwei Monaten (nach derzeitigem Planungsstand Beginn der Sofortaktion 1.12.2006, Annahme des Angebotes somit bis zum 31.1.2007 erforderlich).

– um 30% bei einer Entscheidung und Annahme des Angebotes innerhalb von vier Monaten (nach derzeitigem Planungsstand Beginn der Sofortaktion 1.12.2006, Annahme des Angebotes somit bis zum 31.3.2007 erforderlich).

3. Abwicklung der Sofortaktion / Entscheidu[…]


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