Ermächtigungsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis bei 18 Punkten im Verkehrszentralregister ist § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG. Hiernach gilt ein Fahrerlaubnisinhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn sich für ihn 18 oder mehr Punkte ergeben; die Fahrerlaubnisbehörde hat in diesem Fall die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer auf § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG gestützten Entziehungsverfügung durch die Fahrerlaubnisbehörde ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt, in dem sich zulasten des Fahrerlaubnisinhabers im Verkehrszentralregister erstmals 18 (oder mehr) Punkte ergeben haben und zwar unabhängig von später – vor oder nach Erlass der Entziehungsverfügung – eintretenden Punktetilgungen. Für die Beantwortung der Frage, wann sich 18 Punkte im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG ergeben haben, kommt es auf den Tag der Begehung der letzten, zum Erreichen dieser Punkteschwelle führenden Tat (sog. Tattagprinzip) und nicht auf den Zeitpunkt deren rechtskräftiger Ahndung an.[…]
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Oberlandesgericht Hamm Az: I-15 W 360/10 Beschluss vom 31.05.2011 Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1. vom 12.11.2009 wird zurückgewiesen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet in beiden Instanzen nicht statt. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000,- € festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe: Die […]