Amtsgericht Lübeck
Az: 33 C 3926/11
Urteil vom 20.02.2012
In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Lübeck, Abteilung 33, im schriftlichen Verfahren gemäß § 495a ZPO am 20.02.2012 für Recht erkannt:
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 98,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.10.2008 und weitere Kosten in Höhe von 11,05 € zu zahlen.
2.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4.
Der Streitwert wird auf 98,50 € festgesetzt.
5.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
(von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen)
Die Klage ist nach dem unstreitigen Sachverhalt begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 858 Abs. 1 BGB auf Schadensersatz im geltend gemachten Umfang. Das unbefugte Abstellen eines Fahrzeugs auf einem privaten Kundenparkplatz stellt eine verbotene Eigenmacht im Sinne des § 858 Abs. 1 BGB dar, der sich der unmittelbare Grundstücksbesitzer erwehren darf, indem er das Fahrzeug abschleppen lässt (BGHZ 181, 233 ff.). Die Beklagte ist daher verpflichtet, dem Restaurantbetreiber den ihm aus der verbotenen Eigenmacht entstandenen Schaden zu ersetzen.
Die Beklagte hat ihr Fahrzeug unstreitig außerhalb der Öffnungszeiten des Restaurants in L. auf dem von diesem angemieteten Gästeparkplatz abgestellt. Dies stellt eine verbotene Eigenmacht im Sinne des § 858 Abs. 1 BGB dar, denn die Beklagte war nicht befugt, ihr Fahrzeug außerhalb der Öffnungszeiten des Restaurants auf einem Gästeparkplatz abzustellen. Dabei ist unerheblich, ob die Beklagte ihr Fahrzeug bereits um 15.20 Uhr (Klägervortrag) oder erst kurz nach 16.00 Uhr (Beklagtenvortrag) auf dem Gästeparkplatz abstellte, denn das Resta[…]