Oberlandesgericht Hamm
Az: I-15 W 360/10
Beschluss vom 31.05.2011
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1. vom 12.11.2009 wird zurückgewiesen.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet in beiden Instanzen nicht statt.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000,- € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
Die nach den §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 2. ist begründet.
Der angefochtene Feststellungsbeschluss war aufzuheben und der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1. vom 12.11.2009 war zurückzuweisen, da nicht die Beteiligte zu 1., sondern die Beteiligte zu 2. Alleinerbin des Erblassers geworden ist.
Die Beteiligte zu 2. ist in § 2 Nr. 1 des von dem Erblasser und seiner vorverstorbenen ersten Ehefrau (F I geb. U) errichteten notariellen Ehegattentestaments vom 12.05.2006 (UR-Nr. …..des Notars X L), durch das das ursprüngliche Ehegattentestament vom 02.11.1995 (UR-Nr. ……des Notars X L) teilweise abgeändert worden ist, wirksam als Schlusserbin eingesetzt worden. Diese Schlusserbeinsetzung war für den Erblasser nach dem Tod seiner ersten Ehefrau (07.11.2006) aufgrund seiner späteren Wiederheirat bindend. Dementsprechend sind die Verfügungen von Todes wegen vom 22.12.2006, 19.02.2007 (dort § 4) und 21.10.2009 unwirksam, soweit darin die Schlusserbeinsetzung der Beteiligten zu 2. widerrufen und die Beteiligte zu 1. als Alleinerbin eingesetzt worden ist (§§ 2271 Abs. 2 S. 1 Hs. 1, 2289 Abs. 1 S. 2 BGB analog).
Die Schlusserbeinsetzung der Beteiligten zu 2. durch den überlebenden Erblasser war wechselbezüglich zu seiner Alleinerbeinsetzung durch seine vorverstorbene erste Ehefrau im Ehegattentestament vom 02.11.1995 (§ 2270 BGB). Diese Wechselbezüglichkeit könnte bereits aus der Regelung in § 4 S. 1 des Testaments vom 02.11.1995 („Sämtliche Bestimmungen dieses Testaments sind, soweit nichts anderes bestimmt und soweit gesetzlich zulässig, wechselbezüglich“) herzuleiten sein, da § 4 des Testaments vom 02.11.1995 durch das Änderungstestam[…]