VG Düsseldorf
Az: 3 K 4778/13
Urteil vom 21.01.2014
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt in der E. Altstadt auf der Grundlage einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis von Februar 1984 die Schank- und Speisewirtschaft „V. „. Zu ihren Betriebsräumen gehört unter anderem der ca. 70,5 qm große sogenannte „Brauhof“ (in der Anlage 3 zu der Erlaubnis als Betriebsraum „F“ gekennzeichnet). Dieser hat Türen zu mehreren angrenzenden Betriebsräumen und zu den Toilettenanlagen; über Außenfenster in den Wänden verfügt er nicht. Der Lichteinfall erfolgt durch ein ca. 28 qm großes Glasdach, das elektrisch bedient wird und vollständig nach oben (in Senkrechtstellung) gekippt werden kann. Das gläserne Hubdach ist nach allen vier Seiten hin vermauert. Der Rest der Decke besteht aus üblichem Mauerwerk.
Wegen mehrerer Beschwerden, wonach im „Brauhof“ entgegen den Bestimmungen des aktuellen Nichtraucherschutzgesetzes geraucht werde, überprüfte die Beklagte den Betrieb der Klägerin am Spätnachmittag des 16. Mai 2013. Dabei stellte sie fest, dass ein Gast und ein Kellner im „Brauhof“ rauchten. Noch vor Ort verbot sie der Klägerin das weitere Zulassen des Rauchens. Diese mündliche Anordnung bestätigte sie durch Ordnungsverfügung vom 22. Mai 2013: Unter deren Ziffer 01. untersagte sie der Klägerin, in ihrer Gaststätte das Rauchen zu gestatten oder zu dulden und gab ihr auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Verstöße gegen das Rauchverbot zu verhindern. Widrigenfalls werde ein Zwangsgeld in Höhe von 1.500,00 Euro festgesetzt (Ziffer 02.). Zur Begründung der auf § 5 Abs. 1 GastG gestützten Anordnung zum Schutz der Gesundheit der Gäste und der im Betrieb Beschäftigen gab sie an, dass der „Brauhof“ nach Gesamtwürdigung der räumlichen Verhältnisse als ein vollständig umschlossener Raum im Sinne de[…]