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Rechtsanwälte Kotz GbR

Gebrauchtwagenverkauf: Haftung des Verkäufers bei fehlerhaft angegebener KM-Laufleistung

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LG Kiel, Urteil vom 13.08.2014, Az.: 9 O 262/13
Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand
Der Kläger verlangt von dem Beklagten Rückabwicklung des Kaufvertrages über einen gebrauchten PKW.

Der Beklagte bot einen ca. zehn Jahre alten PKW Daimler Benz E 270 seit dem 20.10.2013 im Rahmen einer Internet-Auktion bei eBay mit einem Startangebot von einem Euro an. In der Annonce gab er unter der Rubrik „Beschreibung“ an: „Kilometerstand 152.000 km“, „An der hinteren Stoßstange sind ein paar Kratzer (nichts schlimmes)“, darüber hinaus: „Das Auto wird ohne Garantie und Gewährleistung verkauft“. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Ausdruck des Internetinserats (Anlage K2, Bl. 5 d.A.) verwiesen. Der Kläger rief den Beklagten unter der auf der Angebotsseite angegebenen Telefonnummer an. Die Parteien vereinbarten einen Kaufpreis von 6.000 € unter der Bedingung, dass der Beklagte die Auktion abbreche, sobald der Kläger eine Anzahlung von 500 € leiste, was dieser kurz darauf veranlasste. Der Kläger begab sich am 26.10.2013 zu dem Beklagten. Bei der gemeinsamen Besichtigung des Fahrzeugs entdeckte der Kläger am hinteren Batteriekasten eine Beschädigung, sodass sich die Parteien auf einen Kaufpreis von 5.850,00 € einigten. Der Vertrag wurde mit diesem Kaufpreis schriftlich festgehalten. Wegen der Einzelheiten insoweit wird auf Anlage K 1 (Bl. 4 d.A.) verwiesen. Der Beklagte erklärte dem Kläger bei der Besichtigung, dass das Auto drei Vorbesitzer gehabt habe und dass er es selbst erst vor vier Wochen bei einem Dritten erworben hatte. Der Beklagte übergab dem Kläger zwei TÜV-Berichte vom 17.06.2011, nach dem das Fahrzeug einen Kilometerstand von 135.387 km aufwies, und vom 01.06.2013, nach welchem das Fahrzeug eine Laufleistung von 147.920 km hatte. Der Wagen wurde dem Kläger[…]


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