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Rechtsanwälte Kotz GbR

Vollkaskoversicherung: Versicherungsschutz für Entwendung eines vorübergehend stillgelegten Motorrades aus einem Carport

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OLG Köln, Az: 9 U 174/04
Urteil vom 14.06.2005
Symbolfoto: By filtran under CC BY License

Auf die Berufung des Klägers wird das am 6.9.2004 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 24 O 505/03 – abgeändert und wie folgt gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.451,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.8.2003 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Die durch Anrufung des Landgerichts Hamburg entstandenen Mehrkosten trägt jedoch der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Parteien streiten über den Anspruch des Klägers auf Entschädigung aus einer Ruheversicherung für das Krad Kawasaki ZX 1200 – A 2 H (amtliches Kennzeichen ….)

Der Kläger hatte bei der Beklagten eine Teilkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 153,00 EUR abgeschlossen. Dem Versicherungsvertrag liegen – wie es zwischen den Parteien unstreitig ist – die AKB der Beklagten, die den Musterempfehlungen entsprechen (in der bei Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 17. Aufl. abgedruckten Fassung) zugrunde.

Nachdem das Motorrad vorübergehend stillgelegt war, bestand mit Wirkung ab 27.11.2002 eine Ruheversicherung nach § 5 Abs. 2 AKB.

Der Kläger stellte das Motorrad auf seinem Grundstück in einem Carport ab. Der Carport, dessen Dach links und rechts von mehreren Holzbalken getragen wird, grenzt mit der rechten Seite an eine etwa 1 Meter hohe und an der hinteren Seite zum größten Teil an eine etwa 50 cm hohe massiver Steinmauer. Zwischen den einzelnen Holzbalken befinden sich auf der linken Seite und vorne Metallketten, die an Haken an die Balken eingehängt werden und abnehmbar sind. Wegen der Einzelheiten der Örtlichkeit wird auf die Farbfotos in der Anlage zum Sitzungsprotokoll vom 19.4.2005 (Bl. 88, 89 GA) verwiesen.

Am 5.6.2003 wurde das Krad des Klägers aus dem Carport entwendet. Mit Schreiben vom 24.7.2003 lehnte die Beklagte ihre Einstandspflicht ab, weil das Fahrzeug nicht „in einem Einstellraum oder einem befriedeten Gelände abgestellt“ gewesen sei und kündigte den Versicherungsvertrag ([…]


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