Oberlandesgericht Düsseldorf
Az: 23 U 36/04
Urteil vom 21.12.2004
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 8. Dezember 2003 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf geändert.
Der Beklagte wird verurteilt, alle Kassenbelege, Kassenabrechnungen und Bankauszüge der Klägerin für die Jahre 2000, 2001 und den Zeitraum vom 01.01.2002 bis 31.01.2002 an die Klägerin herauszugeben.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte mit Ausnahme der Kosten des Streithelfers, die dieser selbst trägt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
Der Senat sieht gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen ab.
I.
Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Die Entscheidung des Landgerichts beruht auf einem Rechtsfehler, §§ 513, 546 ZPO. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Herausgabe der dem Beklagten zur Durchführung des Steuerberatungsmandats überlassenen Unterlagen zu, ohne dass sich dieser mit Erfolg auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen kann.
1.
Es bedarf keiner Entscheidung, ob der von der Klägerin erteilte Beratungsauftrag wirksam ist. Ist der Vertrag wirksam, dann ergibt sich der Herausgabeanspruch aus §§ 675 Abs. 1, 667 BGB. Danach ist der Steuerberater, der aufgrund eines Geschäftsbesorgungsvertrages tätig wird, verpflichtet, die ihm von dem Mandanten zum Zwecke der Geschäftsbesorgung überlassenen Unterlagen an diesen bei Beendigung des Mandats herauszugeben (vgl. BGH, BGH-Report 2004, 1066 = GI 2004, 178 mit weiteren Nachweisen). Im Falle der Unwirksamkeit der Beauftragung ergibt sich der Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB. Die Frage, ob der Steuerberatervertrag allein zwischen der Klägerin und dem Beklagten oder zwischen der Klägerin und der aus dem Kläger und dem Beklagten gebildeten Sozietät zustande gekommen ist, braucht ebenfalls nicht entschieden zu werden. Denn auch wenn die Klägerin der Sozietät Dr. G & W das Mandat erteilt hat, schuldet der Beklagte die Herausgabe der Unterlagengemäß §§ 675, 667 BGB bzw. § 812 BGB, da er dann wie ein Gesamtschuldner neben der Gesellschaft verpflichtet ist (zur Verpflichtung des Gesellschafters neben der Gesellschaft vgl. BGH, NJW 1999, 3483; NJW 2001, 1056, 1061; Zugehör, „Beraterhaftung nach der Schuldrechtsreform, 2002, Rn.[…]