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Wirtschaftsauskunftsdatei – Erforderlichkeit und Datenschutz

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BUNDESGERICHTSHOF
Az.: VI ZR 3/03
Beschluss vom 24. Juni 2003
Vorinstanz: OLG Stuttgart, LG Tübingen

Leitsatz:
Angaben einer Wirtschaftsauskunftsdatei, die geeignet sind, etwaige Kreditgeber zu einer sorgfältigen Bonitätsprüfung zu veranlassen, sind für das Kreditgewerbe erforderlich und vom Betroffenen grundsätzlich hinzunehmen.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2003 beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. Dezember 2002 wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 50.000 €
Gründe:
I.
Die Beklagte, eine Wirtschaftsauskunftsdatei, teilte auf Anfrage der Klägerin zu 1, einer im Baugewerbe tätigen GmbH, als Selbstauskunft mit, daß der Kläger zu 2, der Geschäftsführer der Klägerin zu 1, als Gesellschafter und Geschäftsführer an fünf weiteren GmbHs beteiligt ist bzw. war. Außerdem gab sie Auskunft über die Höhe des jeweiligen Stammkapitals und des Gesellschaftsanteils des Klägers zu 2 an den einzelnen Gesellschaften. Hinsichtlich der G.-GmbH und einer weiteren GmbH war in der Auskunft vermerkt, daß sie in Konkurs gegangen und am 18. Juli 1997 gelöscht worden sind, wobei in einem Fall der Konkurs mangels Masse nicht eröffnet worden ist. Die Kläger halten diese Mitteilungen für unzulässig. Sie seien für die Bonität und Seriosität der Klägerin zu 1 ohne Aussagewert. Den Kläger zu 2 treffe keine Verantwortlichkeit an den Konkursen, diese seien vielmehr durch die allgemeine Wirtschaftslage verursacht worden.
Die Klage auf Löschung der entsprechenden Daten, hilfsweise Unterlassung der entsprechenden Auskunft hatte in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen, weil sich der Fall in der bloßen Anwendung anerkannter Rechtsgrundsätze erschöpfe, deren konkrete Umsetzung zwischen den Parteien […]


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