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Rechtsanwälte Kotz GbR

Streitwert – Übergabe einer neu gebauten Wohnung

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KG Berlin – Az.: 21 W 5/18 – Beschluss vom 14.08.2018

Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 1. Dezember 2017 dahin geändert, dass der Gebührenstreitwert der ersten Instanz 16.327,48 € beträgt.
Gründe
I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einem Bauträgervertrag auf Übergabe der verkauften Wohnung in Anspruch.

Mit notariellem Vertrag vom 29. Juli 2013 (Anlage K 1, dort § 1) verkaufte die Beklagte der Klägerin einen Miteigentumsanteil an dem Grundstück J… Straße 36 in Berlin verbunden mit Sondereigentum an der Wohnung Nr. 20 und dem Sondernutzungsrecht an dem Kellerraum Nr. 20 (Nummerierung gemäß Aufteilungsplan, im Folgenden auch: Kaufgegenstand). Daneben verpflichtete sich die Beklagte zur Errichtung des Kaufgegenstands gemäß näher bestimmten Vorgaben (§ 2a Abs. 1). Der Vertrag sieht einen Kaufpreis von 192.088,00 € (§ 2), die bezugsfertige Herstellung der Wohnung bis zum 30. Juni 2014 und einen näher bestimmten Schadensersatzanspruch im Fall der Terminsüberschreitung vor (§ 2a Abs. 3). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 1 verwiesen.

Mittlerweile hat die Beklagte die Wohnung Nr. 20 bezugsfertig hergestellt, die Klägerin hat die Abnahme des Sondereigentums erklärt. Ob die Beklagte auch die im Gemeinschaftseigentum stehenden Bereiche des Kaufgegenstands abnahmereif hergestellt hat, ist umstritten.

Die Klägerin zahlte bislang 155.591,28 € an die Beklagte. Weitere 20.169,24 € hinterlegte sie zugunsten der Beklagten beim Amtsgericht Tiergarten bis zur Vorlage einer schriftlichen Erklärung der Klägerin, wonach die Übergabe des Kaufgegenstands an sie erfolgt sei (Anlage K 4).

Zur Zahlung des restlichen Kaufpreises von 192.088,00 € – 155.591,29 € – 20.169,24 € = 16.327,48 €, was einem Anteil von 8,5 % entspricht, ist die Klägerin gegenwärtig nicht bereit. Sie beruft sich auf die fehlende Fälligkeit der Schlussrate von 3,5 % des Kaufpreises sowie ihr Recht zum Sicherheitseinbehalt von weiteren 5 % des Kaufpreises gemäß § 632a Abs. 3 S. 1 BGB a.F.

(Symbolfoto: Zakhar Mar/Shutterstock.com)

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Übergabe der Wohnung Nr. 20 Zug um Zug gegen Zahlung d[…]


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