Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Gerichtsstand der Berufung bei Schein-Auslandsgesellschaft (z.B. Limited)

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Bundesgerichtshof
Az: XII ZB 114/06
Beschluss vom 27.06.2007

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juni 2007 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 23. Mai 2006 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 2.200 EUR
Gründe:
I.
Der Kläger macht gegen die Beklagte zu 1, eine Limited Company mit satzungsmäßigem Sitz in Birmingham (Vereinigtes Königreich), Miete für die in Düsseldorf erfolgte Überlassung zweier Pkw und gegen die für die Beklagte zu 1 handelnden Beklagten zu 2 und 3, wohnhaft in Deutschland, Schadensersatz wegen unerlaubter Handlung geltend.

Das am 10. Januar 2006 verkündete Urteil, mit dem das Amtsgericht der Klage stattgegeben hat, wurde den Beklagten am 14. Januar 2006 zugestellt. Hiergegen haben die Beklagten am 10. Februar 2006 beim Landgericht Berufung eingelegt. Am 10. Mai 2006 wies das Landgericht die Beklagten darauf hin, dass es gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG für die Berufung nicht zuständig sei. Demgegenüber machten die Beklagten geltend, dass die Beklagte zu 1 – wie von der Klägerin bereits in erster Instanz unwidersprochen vorgetragen – eine Limited, also eine Gesellschaft englischen Rechts, in Birmingham lediglich einen Briefkastensitz unterhalte, dort aber keine Geschäfte betreibe, diese vielmehr ausschließlich und unmittelbar in Deutschland über die im Handelsregister Düsseldorf eingetragene Zweigniederlassung führe.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Nicht das Landgericht, sondern das Oberlandesgericht sei gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b GVG sachlich zuständig, da die Beklagte zu 1 im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit in erster Instanz ihren allgemeinen Gerichtsstand außerhalb des Geltungsbereiches des GVG gehabt habe. Dass dies auf die Beklagten zu 2 und 3 nicht zutreffe, sei unerheblich, da bei Streitgenossenschaften die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts schon dann insgesamt gegeben sei, wenn auch nur einer der Streitgenossen keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland habe. Die Beklagte zu 1 sei eine nach englischem Recht errichtete Limited. Dies allein zeige bereits, dass sie ihren Sitz und mithin gemäß §[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv