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Rechtsanwälte Kotz GbR

Prozesskosten (Zivilprozess) – als außergewöhnliche Belastung absetzbar

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Finanzgericht Düsseldorf
Az.: 15 K 2052/12 E
Urteil vom 20.02.2013

Der Einkommensteuerbescheid für 2009 vom 8. Oktober 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. Mai 2012 wird dahin geändert, dass weitere außergewöhnliche Belastungen von 15.885,67 € berücksichtigt werden.
Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten aufgegeben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigungsfähigkeit von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen.
Der Kläger stürzte am „…“ 2006 vor seiner Wohnung, als er dem Skateboard-Fahrer „T“ hinterherlief, um ihn wegen einer Beschädigung der Haustür zur Rede zu stellen. Dabei zog er sich lebensgefährliche Verletzungen zu und musste sich für etwa ein halbes Jahr in stationäre Behandlung begeben. Mit einer vor dem Landgericht „E-Stadt“ gegen „T“ erhobenen Teilklage machte er einen Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung geltend. Er beantragte, „T“ zum Ersatz seines Haushaltsführungsschadens i. H. v. 12.475,70 € zu verurteilen. Das Gericht wies die Klage mit der Begründung ab, es stehe weder fest, dass die Körperverletzung durch „T“ verursacht worden sei, noch, dass „T“ seine Sorgfaltspflichten verletzt habe. Jedenfalls treffe den Kläger ein überwiegendes Mitverschulden an dem Vorfall, da er sich der Gefährlichkeit der Verfolgung eines Skateboard-Fahrers habe bewusst sein müssen. In dem vor dem Oberlandesgericht „F-Stadt“ geführten Berufungsverfahren wurden mehrere Zeugen vernommen. Der Kläger bezifferte seinen aus entgangenen Einkünften, Arzt- und Fahrschulkosten, Haushaltsführungsschaden und Schmerzensgeld bestehenden Gesamtschaden mit 250.321,84 €; die Verpflichtung zum Ersatz künftiger materieller und immaterieller Schäden sei festzustellen. Der Rechtsstreit endete mit einem Vergleich. Darin verpflichtete sich „T“, an den Kläger – bei Kostenaufhebung – 275.000 € […]


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