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Haushaltsführungsschaden – Darlegungspflichten

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OLG Celle
Az: 14 U 73/06
Urteil vom 14.12.2006

In dem Rechtsstreit hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 31. Oktober 2006 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 15. März 2006 teilweise abgeändert und teilweise aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin aus dem Verkehrsunfall vom 3. August 1997 auf der L 156/… sämtliche künftigen materiellen Schäden zu ersetzen, sofern die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige übergangsberechtigte Dritte übergegangen sind.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin alle weiteren noch nicht hinreichend sicheren immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 3. August 1997 auf der L 156/… zu ersetzen.

Die Klage wird abgewiesen, soweit die Klägerin Schadensersatz wegen Beeinträchtigung der Haushaltsführung sowohl für die Zeit vom 3. August 1997 bis zum 10. Dezember 1997 als auch für die Zeit vom 1. August 1999 bis zum 31. März 2004 begehrt.

Im Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über den Klageanspruch „Erwerbsschaden für zwölf Monate“ an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt – auch hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens – dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 32.822,41 EUR.
Gründe:
I.
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche der Klägerin aus einem Verkehrsunfall vom 3. August 1997 auf der L 156 hinter der … Brücke. Die Klägerin war damals Beifahrerin auf dem von ihrem (späteren) Ehemann geführten Krad, als dieses von einem – von dem Beklagten zu 2 gesteuerten und bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1 haftpflichtversicherten – Pkw angefahren wurde. Die Klägerin wurde dabei erheblich verletzt. Unter anderem erlitt sie ein Polytrauma, eine Lendenwirbel und Wadenbeinfraktur sowie eine Stauchung/Distorsion der Hals, Brust und Lendenwirbelsäule. Zwei Monate[…]


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