OLG Bamberg, Az.: 8 W 116/17, Beschluss vom 20.12.2017
I. Die Beschwerdeverfahren 8 W 115/17 und 8 W 116/17 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.
II. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Kostenansatz des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Schweinfurt vom 17.05.2017 – RE-Nr. x – wird als unzulässig verworfen.
III. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) werden der Beschluss des Amtsgerichts Schweinfurt – Grundbuchamt – vom 18.10.2017, Az.: x, und der Kostenansatz vom 17.05.2017 – RE-Nr. x – wie folgt abgeändert:
Der Kostenansatz des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Schweinfurt vom 17.05.2017 – RE-Nr. x, betreffend die Kostenschuldnerin M, wird in Position 3 (Rückauflassungsvormerkung f. J Nr. 14150 KV GNotKG) dahingehend abgeändert, dass der Wert 215.000,00 Euro beträgt und sich damit ein zu zahlender Betrag (statt 417,50 Euro) von 242,50 Euro ergibt. Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.
IV. Die weitergehende Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird zurückgewiesen.
V. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
VI. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Gründe
I.
Die Kostenschuldner erstreben mit ihren Beschwerden eine Gebührenreduzierung. Sie sind der Auffassung, dass der vom Grundbuchamt des Amtsgerichts Schweinfurt zugrunde gelegte Geschäftswert der Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung zur Sicherung eines bedingten Rückübereignungsanspruchs ihrer Eltern zu hoch bemessen sei.
Mit notarieller Urkunde vom 28.03.2017 – URNr. x, Notar D – überließen J, die Eltern der Beschwerdeführer, das Grundstück Fl.Nr. x, Gebäude und Freifläche, an die Beteiligte zu 1), welche ihrerseits (als teilweise Gegenleistung bzw. als Ausgleich) ihr Grundstück Fl.Nr. x Gebäude und Freifläche, an den Beteiligten zu 2) überließ. Außerdem vereinbarten J mit beiden Beteiligten die (Rück-) Übertragung der Grundstücke im Falle des Eintretens von im Einzelnen bezeichneten Rückforderungsgründen (Vorversterben, Insolvenz, grober Undank, u.s.w.). Zur Sicherung dieser bedingten Ansprüche bestellten die Beteiligten jeweils eine Auflassungsvormerkung.
Für die Eintragun[…]