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Verkehrsunfall nach slowenischem Recht – Beweis der schuldhaften Verursachung

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AG Frankenthal – Az.: 3a C 437/16 – Urteil vom 09.05.2019

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt als Halter und Eigentümer des PKW Mercedes Benz G 220 T CDI amtl. Kennzeichen F… mit seiner am 04.01.2017 der beklagten KFZ-Haftpflichtversicherung zu Händen der Regulierungsbeauftragten zugestellten Klage die Zahlung von Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalles, der sich am 21.08.2016 um 20:00 Uhr in Slowenien im Vorfeld einer Grenzkontrollstelle mit mehreren Fahrbahnen, die jeweils PKW oder LKW auswiesen, ereignete. Im Unfallzeitpunkt herrschte Stop and Go Verkehr. Da der Kläger sich auf einer für LKW´s bestimmte Fahrbahn befand, wollte er nach links auf die PKW-Spur wechseln. Im Zuge des Fahrspurwechsels kam es zur Kollision mit dem auf der linken Fahrspur fahrenden, von dem tschechischen Versicherungsnehmer der Beklagten als Halter und Eigentümer geführten PKW M… amtl. Kennzeichen 4…, die Einzelheiten stehen zwischen den Parteien in Streit.

Aufgrund der Kollision wurde das Klägerfahrzeug vorne links im Bereich des Kotflügels und das Fahrzeug des Versicherungsnehmers der Beklagten vorne rechts im Bereich des Kotflügels beschädigt. Eine Unfallaufnahme fand durch die herbeigerufene slowenische Polizei statt, die einen europäischen Unfallbericht fertigte. Seinen Schaden beziffert der Kläger aufgrund eines Kostenvoranschlages des Autohauses J… vom 25.08.2016, das Reparaturkosten in Höhe von netto € 3.417,27 (brutto € 4.066,55) für erforderlich erachtet.

Der Kläger behauptet, es habe eine Verständigung mit dem Versicherungsnehmer der Beklagten stattgefunden, er habe nach dem Spurwechsel 10 Sekunden gestanden als das Beklagtenfahrzeug in die Seite des in Schrägstellung befindlichen Klägerfahrzeuges gefahren sei. Dies ließe sich auch den Fotos, die die Polizei in Unfallendstellung fertigte und die die Fahrzeuge in Unfallendstellung zeigt (Anlage K1) entnehmen.

Nach dem materiellen Recht Sloweniens hafte der Versicherungsnehmer der Beklagten und diese selbst vollumfänglich für den Schaden, ebenso wie für die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von € 173,74, wegen deren Berechnung auf Blatt 6 der Akten Bezug genommen wird.

Die Beklagte[…]


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