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Rechtsanwälte Kotz GbR

Keine Steuerbegünstigung bei Schwarzbau

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NIEDERSÄCHSISCHES FINANZGERICHT
Az.: 3 K 165/00
Urteil vom 16.05.2001

Leitsatz:
Baurechtlich als Schwarzbau zu qualifizierende Baumaßnahmen sind von der Begünstigung des § 10 h EStG ausgeschlossen. Dies gilt auch für einen ursprünglich baurechtlich genehmigten Dachgeschossausbau, mit dessen Herstellung erst nach Erlöschen der Baugenehmigung wegen Ablaufs der Dreijahresfrist gern. § 77 Niedersächsische Bauordnung begonnen wurde.

Tatbestand
Der Rechtsstreit betrifft die Gewährung einer Steuerbegünstigung nach § 10 h Einkommensteuergesetz (EStG).
Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Auf den u.a. von der Klägerin gestellten Bauantrag erteilte die Stadt … antragsgemäß am 21. Juni 1990 die Baugenehmigung zur Errichtung eines Zweifamilienhauses in …. In der Folgezeit wurde das Gebäude zunächst mit nur einer Wohnung errichtet. Diese Wohnung wurde am 1. Dezember 1991 fertiggestellt und seitdem von den Klägern für eigene Wohnzwecke genutzt. Ab 1. November 1995 wurde sodann die zweite Wohnung im Dachgeschoss ausgebaut. Diese wurde im Jahre 1996 fertiggestellt und nach dem Vorbringen der Kläger seitdem unterhaltsberechtigten Personen unentgeltlich überlassen. In ihrer Einkommensteuererklärung 1997 beantragten die Kläger eine Steuerbegünstigung nach § 10 h EStG in Höhe von … (6 v.H. der Herstellungskosten von ….). Das beklagte Finanzamt – FA – setzte die Einkommensteuer 1997 durch Bescheid vom …1999 fest und versagte die begehrte Steuervergünstigung im Hinblick auf die für die Baumaßnahme fehlende Baugenehmigung. Den hiergegen erhobenen Einspruch wies das FA durch Bescheid vom … 2000 als unbegründet zurück. Es führte zur Begründung aus: Die Voraussetzungen der Steuervergünstigung nach § 10 h EStG lägen nicht vor, da der Bauantrag vor dem 30. September 1991 gestellt worden und ferner die Baugenehmigung vom 21. Juni 1990 im Zeitpunkt der Ausführung des Dachgeschossausbaus erloschen gewesen sei. Damit handele es sich bei dem fraglichen Dachgeschossausbau um einen Schwarzbau, für den eine Vergünstigung nach § 10 h EStG nicht zu gewähren sei.
Hiergegen richtet sich die Klage, zu deren Begründung die Kläger vortragen: Im Streitfall sei – den Anforderungen des § 10 h Satz 2 Nr. 1 EStG entspreche[…]


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