LG Münster – Az.: 3 S 139/17 – Urteil vom 08.05.2018
Auf die Berufung der Klägerin wird – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen – das Urteil des Amtsgerichts Münster vom 05.10.2010, Az.: 48 C 911/17, abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 282,08 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.03.2017 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Ohne Tatbestand gemäß den §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.
II.
Die Berufung ist zulässig und mit Ausnahme eines Teils der Zinsforderung und der erhobenen Nebenforderung begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 282,08 EUR aus den §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1, Abs. 3, 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG.
Die Klägerin ist aktivlegitimiert, weil sie ihre gewillkürte Prozessstandschaft für das Leasingunternehmen G Bank – angesichts des Umstandes, dass sie erstmals mit dem Urteil auf deren Zweifelhaftigkeit hingewiesen worden ist – rechtzeitig durch Vorlage der Leasingsbedingungen (Anlage BK 2) und einer entsprechenden Erklärung des Leasingunternehmens (Anlage BK1) nachgewiesen hat.
Die vollständige Haftung der Beklagten dem Grunde nach für die Schäden aus dem Verkehrsunfallereignis vom 28.10.2016 in der L-Straße in E, in dem ein bei der Beklagten haftpflichtversicherter Pkw auf das Heck des dort geparkten, von der Klägerin vermieteten Range Rover Sport, amtliches Kennzeichen …-… …, auffuhr, ist zwischen den Parteien unstreitig.
Der von der Klägerin geltend gemachte restliche Schadensersatzanspruch in Höhe von 282,02 EUR besteht gemäß § 249 Abs. 2 BGB auch der Höhe nach.
Hierfür kann es dahinstehen, ob die Klägerin bei Reparaturen in einer Markenwerkstatt für das Fabrik Land Rover einen Großkundenrabatt erhält oder nicht.
Denn die Klägerin muss sich einen von der Beklagten behaupteten Großkundenrabatt in Höhe von 169,48 EUR netto bei Inanspruchnahme von Reparaturleistungen nicht entgegenhalten lassen, weil die Klägerin – anders als in der der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.10.2011, Az. VI ZR 17/11 -, vorliegend nur fiktiv abrechnet.
Bei der fiktiven Abrechnung ist der objektiv zur Herstellung erforderliche Betrag[…]