Belastende Aussage eines Zeugen steht gegen die bestreitende Aussage des Angeklagten – und jetzt?
Es kommt in der gängigen Praxis nicht selten vor, dass eine gewisse rechtliche Konfliktsituation ohne weitergehende Beweismöglichkeiten entsteht. In derartigen Situation liegt dann die sogenannte „Aussage gegen Aussage“ Ausgangslage vor. In der Regel steht dabei die Aussage eines Klägers gegen eine beschuldigte Person bzw. eines Angeklagten. In diesem Zusammenhang verbleibt jedoch stets die Frage im Raum, welcher Aussage Glauben geschenkt wird bzw. welche Partei denn recht hat oder Recht bekommt. Die wenigsten Menschen, die sich einmal in einer solchen Situation befunden haben, kennen jedoch die genauen rechtlichen Rahmenumstände im Zusammenhang mit dieser Situation.
Die Ausgangslage aus psychologischer Sicht
Für die beiden Konfliktparteien gestaltet sich in einer derartigen Situation eine vollständig andere Ausgangslage. Das Opfer bekräftigt durch seine Aussage den Vorwurf gegen die beschuldigte Person bzw. den Angeklagten während hingegen die beschuldigte Person bzw. der Angeklagte mit seiner Aussage die gegen ihn erhobenen Vorwürfe bestreitet.
Auch das Schweigen einer beschuldigten Person bzw. eines Angeklagten wird rechtlich als das Bestreiten der Vorwürfe angesehen, da das Stillschweigen juristisch ausdrücklich keine Bewertung finden darf.
Beide Konfliktparteien haben jedoch aus psychologischer Sicht die gleiche Grundlage. Das Opfer empfindet sich als Opfer einer vermeintlichen Straftat und die beschuldigte Person, welche die gegen ihn erhobenen Vorwürfe bestreitet, empfindet sich ebenfalls als Opfer. Da in einer derartigen Situation keine anderweitigen Beweismittel in Form von Zeugenaussagen oder auch Kameraaufnahmen bzw. DNA-Spuren zur Verfügung stehen, ist die „Aussage gegen Aussage“ Situation rechtlich betrachtet überaus schwierig.
Der rechtliche Grundsatz
(Symbolfoto: Ken Cook/Shutterstock.com)
Der Gesetzgeber kennt gerade im Zusammenhang mit dem Strafrecht den rechtlichen Grundsatz mit der Bezeichnung „in dubio pro reo“. Dieser Grundsatz ist dem lateinischen Sprachgebrauch entnommen und kann im deutschen Sprachgebrauch mit „im Zweifel für den Angeklagten“ übersetzt werden. Obgleich die A[…]