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Rechtsanwälte Kotz GbR

Haushaltshilfe als Sonderausgabe absetzbar, wenn ein Ehegatte selbst hilfsbedürftig ist

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BFH
Az: XI R 63/00
Urteil vom 23.02.2005

Gründe:

I.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) und seine am 14. Dezember 1997 verstorbene Ehefrau, die frühere Klägerin, wurden in den Streitjahren 1992 bis 1995 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte Einkünfte als Notar, Treuhänder und Schriftsteller. Die Ehefrau war bis zur Geburt ihres Kindes (7. August 1992) nichtselbständig tätig. Sie war in den Streitjahren an multipler Sklerose erkrankt. Der am 5. Oktober 1992 ausgestellte Schwerbehindertenausweis wies zunächst einen Grad der Behinderung von 50, Merkzeichen „G“, aus und wurde am 21. Oktober 1997 mit Wirkung ab 20. November 1996 auf einen Grad der Behinderung von 80, Merkzeichen „G“, „aG“, „B“ erhöht. Seit 1997 war die Ehefrau in die Pflegestufe II eingeordnet. Über ihr Krankheitsbild liegt eine Bescheinigung des behandelnden Arztes vom 29. Oktober 1997 vor. Danach konnte die Ehefrau eine Reihe täglich anfallender Handlungen seit 1992 immer weniger allein erledigen und war dabei in zunehmendem Maße auf die Unterstützung anderer Personen angewiesen. Ab August 1992 beschäftigten die Eheleute in ihrem Haushalt eine Haushaltshilfe und Kinderfrau zu einem monatlichen Bruttogehalt von 3 100 DM und führten hierfür Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung ab. Die Kläger beantragten die Berücksichtigung der Aufwendungen für die Haushaltshilfe als Sonderausgaben nach § 10 Abs. l Nr. 8 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) folgte dem nicht; der Einspruch blieb erfolglos.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab; die Entscheidung ist auszugsweise abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 1082. Die vorliegenden Schwerbehindertenausweise, denen eine zumindest hohe Indizwirkung für den tatsächlichen Grad der Hilfsbedürftigkeit zukomme, sprächen dagegen, für die Streitjahre das Tatbestandsmerkmal „hilflos“ zu bejahen. Gegen § 10 Abs. l Nr. 8 Buchst. a EStG bestünden auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Nachteil, dass bei Alleinerziehenden nur ein und bei Verheirateten zwei Kinder vorausgesetzt würden, werde durch die Vor[…]


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