Landesarbeitsgericht Hamm
Az.: 18 Sa 1962/04
Urteil vom 08.06.2005
Vorinstanz: Arbeitsgericht Rheine, Az.: 1 Ca 430/04
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 14.09.2004 – 1 Ca 430/04 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über Entgeltfortzahlungsansprüche im Krankheitsfall für die Zeit vom 01.09.2003 bis zum 15.09.2003.
Der 1946 geborene Kläger ist seit dem 25.09.1978 als Textilarbeiter bei der Beklagten tätig. Seine Vergütung betrug zuletzt durchschnittlich 1.800,– € brutto.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beiderseitiger Tarifbindung die Tarifverträge der Nord-Westdeutschen Textilindustrie Anwendung.
Im Jahre 2002 hatte die Beklagte dem Kläger während des Betriebsurlaubs vom 05.08. bis zum 23.08.2002 Urlaub gewährt. Nach einer der Beklagten übergebenen ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung war der Kläger in der Zeit vom 23.08. bis zum 10.09.2002 wegen einer Magen-/Darmerkrankung arbeitsunfähig krank.
Im Jahr 2003 war im Betrieb der Beklagten der Betriebsurlaub auf die Zeit vom 11.08. bis zum 29.08.2003 festgelegt. Eine vom Kläger begehrte Urlaubsverlängerung um eine Woche wurde durch den Personalleiter der Beklagten abgelehnt. Die Beklagte gewährte dem Kläger Jahresurlaub für die Zeit des Betriebsurlaubs.
Der Kläger verbrachte den Urlaub im Jahr 2003 in der Türkei. Der Rückflug war für den 29.08.2003 gebucht. Am 28.08.2003 ließ der Kläger den Rückflug wegen Krankheit auf den 11.09.2003 umbuchen.
Der Beklagten legte der Kläger die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 01.09.2003 vor. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung war ausgestellt von dem Arzt Dr. T2xxx. Nach der Bescheinigung ist der Kläger am 01.09.2003 ärztlich untersucht und die Arbeitsunfähigkeit ab 01.09.2003 für die Dauer von 15 Tagen festgestellt worden. Das Ende der Arbeitsunfähigkeit ist mit dem 15.09.2003 angegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 01.09.2003 wird auf Bl. 24 d.A. verwiesen.
Die Beklagte zahlte an den Kläger f[…]