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Die Einstellung eines Strafverfahrens gegen Geldauflage

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Was bedeutet eine Einstellung nach 153a StPO?
Jedes Strafverfahren, welches in Deutschland eröffnet wird, hat seine Grundlage in der Strafprozessordnung (StPO). In diesem Gesetzbuch gibt es auch die Vorschrift gem. § 153a, welche mittlerweile eine sehr erhebliche Bedeutung erlangt hat. Der § 153a StPO beschäftigt sich mit der Möglichkeit, ein Strafverfahren gegen eine Geldauflage einzustellen.

Der § 153a StPO wurde im Jahr 1974 in die StPO aufgenommen und hat das Ziel, dass im Fall kleinerer oder mittlerer Kriminalität ein Verfahren sehr schnell und effektiv erledigt werden kann. Von dem Grundgedanken ist die gängige Praxis mittlerweile ein wenig abgewichen, da der § 153a StPO aktuell eher als Allzweck-Waffe bei einem Verfahren eingesetzt wird.

Symbolfoto: Von aerogondo2/Shutterstock.com
Welche Voraussetzungen sind für die Anwendung des § 153a StPO erforderlich?
Ein wesentliches Merkmal des § 153a StPO ist der Umstand, dass der Paragraf in nahezu jeder denkbaren Lage eines Verfahrens zum Einsatz gebracht werden kann. Dies bedeutet, dass sowohl im Vorverfahren ein entsprechender Antrag gestellt werden kann als auch im Hauptverfahren. Eine Besonderheit dabei ist, dass die Staatsanwaltschaft die Funktion der „Herrin eines Verfahrens“ innehat und dementsprechend den § 153a StPO auch ausdrücklich ohne gerichtliche Zustimmung durchsetzen kann. Sollte es das Verfahren jedoch auf der Grundlage eines „gewichtigen“ Tatvorwurfs eröffnet worden sein, so muss das Gericht zustimmen. Gleichermaßen verhält es sich auch, wenn die Staatsanwaltschaft bereits den Vorgang der Klageerhebung durchgeführt hat. Der § 153a StPO kann jedoch den Angeklagten vor einem öffentlichen Hauptverfahren mit einer öffentlichen Verhandlung bewahren.

Die wichtigste Voraussetzung für den § 153a StPO ist jedoch der Umstand, dass es sich lediglich um ein „Vergehen“ handelt, welches dem Angeklagten zur Last gelegt wird.

Die juristische Definition eines Vergehens geht mit der zu erwartenden Strafe einher. Bei einem Vergehen wird lediglich eine Maximalstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe erwartet. Der § 153a StPO ist somit lediglich für sogenannte Bagatelldelikte wie

Ladendieb[…]


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