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Rechtsanwälte Kotz GbR

Sperrfrist für Eigenbedarfskündigung – Kündigungsschutzklausel-Verordnung

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AG Berlin-Mitte, Az.: 14 C 49/15, Urteil vom 15.12.2015

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage Räumung und Herausgabe von Wohnraum.

Symbolfoto: Von Elle Aon /Shutterstock.com

Die Beklagte zu 1. mietete mit ihrem damaligen Ehemann, …, aufgrund schriftlichen Vertrages vom 11.04.1984, wegen dessen Inhalt auf Bl. 7 und 8 d.A., jeweils und Rückseite, verwiesen wird, eine 93,51 m2 große 3-Zimmer-Wohnung im Hause …, … Berlin. Das Mietverhältnis wurde sodann nach erfolgter Scheidung der Beklagten zu 1. von ihrem Ehemann mit der Beklagten zu 1. und dem Beklagten zu 2. fortgesetzt.

Das Gebäude wurde später in Wohnungseigentum aufgeteilt. Am 30.05.2011 erwarb die Klägerin die streitgegenständliche Wohnung und trat somit auf Vermieterseite in das Mietverhältnis mit den Beklagten ein.

Mit Schreiben vom 03.06.2014, wegen dessen Inhalt auf Blatt 9 u. 10 d.A. ebenfalls Bezug genommen wird, ließ die Klägerin das Mietverhältnis mit den Beklagten zum 31.03.2015 wegen Eigenbedarfs kündigen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 20.01.2015, wegen dessen Inhalt auf Bl. 26/27 d.A. verwiesen wird, widersprachen die Beklagten der Kündigung und verlangten die Fortsetzung des Mietverhältnisses.

Die Klägerin behauptet, sie benötige die streitgegenständliche Wohnung für ihren Sohn …, welcher derzeit Räume in Berlin-Weißensee bewohne, die für seinen Wohnbedarf langfristig ungeeignet seien. Nach seiner Ausbildung habe er sich als Rechtsanwalt niedergelassen und sei überwiegend beim Kriminalgericht in Moabit tätig, seine Büroräume befänden sich in der … in … Berlin. Die Fahrzeit von seiner jetzigen Wohnung (eine 2,5-Zimmer-Wohnung mit einer Fläche von 71 m2) betrage zu seiner Arbeitsstelle 45 Minuten, im Winter sogar 50 Minuten. Von der … Straße aus betrage die Fahrzeit nur 5 Minuten zum Kriminalgericht und 15 Minuten zur …[…]


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