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Welche Ansprüche hat der Bürger nach dem Bundesdatenschutzgesetz (= BDSG)?

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Verfasser: RA Dr. jur. Christian Gerd Kotz

I. Einführung:

a. Das Bundesdatenschutzgesetz führt in der Regel ein „Schattendasein“. Der „Normalbürger“ hat vielleicht am Rande einmal etwas hierüber gelesen, jedoch bleibt ihm häufig die praktische Relevanz des Bundesdatenschutzgesetzes verborgen. Dies möchte ich hiermit zumindestens teilweise ändern.

b. Grundlage des Bundesdatenschutzgesetzes ist das aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) abgeleitete Grundrecht auf Datenschutz (sog. „Recht auf informationelle Selbstbestimmung“). Dieses beinhaltet das Recht eines jeden Bürgers, grundsätzlich selbst zu bestimmen, wer welche personenbezogenen Daten bei welcher Gelegenheit über ihn speichert. Personenbezogene Daten dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für den sie erhoben wurden. Einschränkungen dieser Grundsätze sind nur durch ein Gesetz und bei Vorliegen eines überwiegenden Allgemeininteresses zulässig.

c. Das Bundesdatenschutzgesetz gibt dem einzelnen Bürger auch ein „Recht auf Auskunft“ nach § 34 BDSG. Hiernach kann der Bürger (im BDSG „Betroffener“ genannt) Auskunft verlangen über:

die zu seiner Person gespeicherten Daten,
woher diese Daten stammen – Datenquelle/Herkunft,
Auskunft über die Empfänger (Personen, Firmen, Stellen etc.) dieser Daten,
Zweck der Speicherung.

 

d. Welche Vorteile haben Sie durch diesen Auskunftsanspruch?

Sie bekommen beispielsweise in regelmäßigen Abständen Werbung von der Fa. XY und wissen nicht, woher die betreffende Firma Ihre Anschrift bzw. die Informationen hat? Nach § 34 BDSG haben Sie jedoch gegenüber der Fa. XY einen Auskunftsanspruch darauf, dass diese Ihnen die oben genannten Auskünfte erteilt. Ferner können Sie verlangen, dass Ihre Daten gem. § 35 Abs. 2 BDSG gelöscht oder gesperrt werden. So kann man unter Umständen verhindern, dass man wiederholt unliebsame Werbung im Briefkasten vorfindet.

 

II. Anschreiben nach § 34 BDSG – Vorlage für Sie:

 

Betrifft: nicht erwünschte Werbepost der Fa. XY – Verwendung meiner Anschrift durch Sie

Sehr geehrte Damen und Herren,

Sie haben mir am XX.XX.XXXX (Datum) Werbematerial der Fa. XY zugesandt, welches ich nicht angefordert habe.

1) Ich fordere Sie daher – unter Hinweis auf Â[…]


Auszug aus der Quelle: https://www.ra-kotz.de/bdsg.htm

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