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Wirksamkeit einer Änderungskündigung
ArbG Berlin – Az.: 19 Ca 13189/19 – Urteil vom 10.08.2020

I. Es wird festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen im Zusammenhang mit der Änderungskündigung der Beklagten vom 10.10. 2019, zugegangen am selben Tag, unwirksam ist.

II. Der Antrag zu 2. wird abgewiesen.

III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

IV. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 16.251,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer gegenüber der Klägerin ausgesprochenen Änderungskündigung, die diese nicht unter dem Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung angenommen hat.

Die Klägerin ist seit dem 01.11.1992 in der Berliner Niederlassung der mit Hauptsitz in Wuppertal ansässigen Beklagten als Vertriebsassistentin mit einem Vierteljahresbezug von zuletzt ….. Euro brutto beschäftigt. Mit Schreiben vom 10.10.2019, der Klägerin am 14.10.2019 zugegangen, erklärte die Beklagte die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.05.2020 und bot der Klägerin gleichzeitig die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit Arbeitsort in Wuppertal an.

Mit Datum vom 31.01./06.02.2019 wurde zwischen der Beklagten und dem bei ihr gebildeten Betriebsrat ein Interessenausgleich vereinbart. Darin heißt es, dass die Beklagte den Betrieb der Niederlassung in der F.straße 194 bis 199 zum 31.12.2019 vollständig stilllegen werde. Für die Vertriebsassistenten bestünde die Möglichkeit, sich auf Positionen in Wuppertal zu bewerben, wofür insgesamt fünf Stellen reserviert seien. Wegen des näheren Inhaltes des Interessenausgleichs wird auf die in der Akte befindliche Ablichtung (Blatt 52 folgende der Akte) verwiesen. Gleichzeitig wurde ein Sozialplan verabredet, der eine Abfindungszahlung für den Fall des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis vorsieht. Die Höhe der geschuldeten Abfindung ist zwischen den Parteien streitig.

Die Klägerin hält die Kündigung für sozial ungerechtfertigt. Sie bestreitet, dass die Geschäftsführung der Beklagten die Entscheidung getroffen habe, die Vertriebstätigkeit insgesamt umzustrukturieren und die neben der Zentrale in Wuppertal angeblich bestehenden fünf Niederlassungen einschließlich der Niederlassung in Berlin zu schließen. Selbst wenn dies der Fall sei, hätte die Klägerin die Möglichkeit, die Arbeit von zu Hause aus zu erbringen. Eine solche Weiterbeschäftigung wäre ein milderes Mittel gegenüber der ausgesprochenen Änderungskündigung und gerade angesichts der Beschäftigungsdauer vo[…]


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