OLG Frankfurt – Az.: 20 W 251/14 – Beschluss vom 15.10.2014
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 1) hat dem Beteiligten zu 2) gegebenenfalls zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens entstandene notwendige Aufwendungen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.300 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die am … 1991 verstorbene Erblasserin war in einziger Ehe verheiratet mit Herrn A. Die Ehe war seit dem 25.05.1951 rechtkräftig geschieden. Die Beteiligten zu 1) bis 3) sind die Kinder der Erblasserin aus dieser Ehe. Weitere Kinder hat die Erblasserin nicht hinterlassen.
Die Rechtspflegerin beim Nachlassgericht hatte am 09.12.2011 auf Antrag des Beteiligten zu 2) einen gemeinschaftlichen Erbschein (Bl. 42 d. A.) aufgrund gesetzlicher Erbfolge erteilt, der die Beteiligten zu 1) bis 3) zu jeweils 1/3 als Erben der Erblasserin ausgewiesen hat.
Am 13.07.2012 hat der Beteiligte zu 2) beim Nachlassgericht eine mit dem Namenszug der Erblasserin unterzeichnete handschriftlich niedergeschriebene und vom 05.10.1991 datierende Urkunde zur Akte gereicht. In diesem Schriftstück, wegen dessen Wortlautes im Einzelnen auf Bl. 2 der Testamentsakte des Nachlassgerichts (dortiges Az. 42 IV 1031/12) Bezug genommen wird, ist bestimmt, dass der Beteiligte zu 2) Alleinerbe der Erblasserin sein soll. Das genannte Schriftstück ist vom Nachlassgericht am 23.07.2012 eröffnet worden.
Mit Beschluss vom 24.08.2012 (Bl. 60 f. d. A.) hat die Rechtspflegerin den gemeinschaftlichen Erbschein vom 09.12.2011 als unrichtig eingezogen.
Mit Urkunde UR-Nr. …/2012 des Notars B in O1 vom 06.09.2012 (Bl. 68 ff. d. A.) hat der Beteiligte zu 2) beim Nachlassgericht nunmehr die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der ihn als Alleinerben der Erblasserin ausweist. Er hat sein Alleinerbrecht auf die Erbeinsetzung in der Urkunde vom 05.10.1991 gestützt.
Mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 01.10.2012 (Bl. 80 ff. d. A.) ist der Beteiligte zu 1) dem Antrag entgegen getreten. Er hat eingewandt, dass er erhebliche Zweifel an der Echtheit des eigenhändigen Testaments vom 05.10.1991 habe. Es erscheine zweifelhaft, dass nach zwanzig Jahren plötzlich ein handschriftliches Testament der Erblasserin vorgefunden werde. Zudem habe die Erblasserin zu dem Beteiligten zu 2) vor ihrem Tode längere Zeit keinen Kontakt mehr gehabt. Vielmehr habe sie engen Kontakt mit ihrer Tochter, der Beteiligten zu 3), unterhalten, weshalb deren Erbeinsetzung wahrscheinlicher gewesen sei. Ob die Handschrift des Te[…]