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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrzeugdiebstahl bei privater Umwegfahrt und Gewinnminderung

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BUNDESFINANZHOF
Az.: XI R 60/04
Urteil vom 18.04.2007

Leitsätze:
Wird der zum Betriebsvermögen gehörende PKW eines selbständig tätigen Arztes während des privat veranlassten Besuchs eines Weihnachtsmarkts auf einem Parkplatz abgestellt und dort gestohlen, ist der Vermögensverlust der privaten Nutzung zuzurechnen und nicht gewinnmindernd zu berücksichtigen.

Tatbestand:
I.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist selbständiger Arzt. In seinem Betriebsvermögen befand sich ein PKW, der ihm während eines Besuchs des Weihnachtsmarkts in L am 17. Dezember 1995 gestohlen und nicht wiedergefunden wurde. Die Kaskoversicherung war wegen Verletzung einer Obliegenheitsverpflichtung des Klägers von der Regulierung des Schadens befreit. Zum 31. Dezember 1995 belief sich der Restbuchwert auf 44 761 DM.
Gegen den nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) geänderten Einkommensteuerbescheid 1995 vom 28. März 2000 legte der Kläger Einspruch ein. Er beantragte die Minderung des Gewinns aus selbständiger Tätigkeit um den Restbuchwert des entwendeten Fahrzeugs, weil das Fahrzeug im Zeitpunkt des Ausscheidens Betriebsvermögen gewesen sei. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) wies den Einspruch zurück.
Mit seiner Klage trug der Kläger vor, die Fahrt selbst sei betrieblich veranlasst gewesen, da er aus beruflichen Gründen einen Kollegen in X habe besuchen wollen. Da er früh angereist sei, habe er die Zeit für einen „Abstecher“ genutzt, um mit seiner Frau einen Weihnachtsmarkt zu besuchen. Das Fahrzeug sei gegen seinen Willen aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden, zum Zeitpunkt des Diebstahls fehle es auch an einer konkreten Nutzungshandlung durch ihn. Das einzig brauchbare Kriterium für die Zuordnung des Wertverlustes sei die Betriebsvermögenseigenschaft des Fahrzeugs.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab (Entscheidungen der Finanzgerichte –EFG– 2005, 24). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) mindere ein Vermögensverlust an einem betrieblichen Fahrzeug anlässlich einer Privatfahrt nicht den Betriebsgewinn. Die private Nutzung des Fahrzeugs umfasse den Umweg in seiner Gesamtheit.
Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Klagevorbrin[…]


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