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Atemalkoholkontrolle – Belehrungspflicht und Verwertungsverbot

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Oberlandesgericht Brandenburg – Az.:  (1 B) 53 Ss-OWi 285/19 (169/19) – Beschluss vom 08.07.2019

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Oranienburg vom 13. Februar 2019 wird gemäß §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO aus den in der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg vom 14. Mai 2019 ausgeführten Gründen, die durch das Vorbringen mit Verteidigerschriftsatz vom 11. Juni 2019 nicht entkräftet werden, als offensichtlich unbegründet verworfen.

Der Betroffene trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und die ihm in diesem entstandenen notwendigen Auslagen (§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Gründe
Der Senat nimmt Bezug auf die Gründe der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Brandenburg, die durch das Vorbringen mit dem Verteidigerschriftsatz nicht erschüttert werden.

Zu ergänzen ist lediglich Folgendes:

1. Hinsichtlich der Rüge der unzulässigen Beschränkung der Verteidigung ergibt sich die Unzulässigkeit der erhobenen Verfahrensrüge zudem daraus, dass die Rechtsbeschwerde bereits nicht mitteilt, was den Betroffenen an der Teilnahme an der Augenscheinnahme der zu Vergleichszwecken beigezogenen Dokumente gehindert hat, da er insofern freiwillig auf Verteidigungsrechte verzichtet hat. Der Senat kann deshalb nicht prüfen, ob durch die Verweigerung der Unterbrechung der Hauptverhandlung um mehr als 30 Minuten überhaupt eine Beschränkung der Verteidigerrechte vorliegt, zumal es sich nach den Urteilsgründen bei den zum Zwecke des Vergleichs in Augenschein genommenen Unterschriften um solche handeln soll, die vom Betroffenen auf dem Protokoll seiner im beigezogenen Strafverfahren erfolgten Beschuldigtenvernehmung im Beisein einer Polizeibeamtin geleistet worden sein sollen.

2. Die Formalbeanstandung, das Urteil beruhe auf einem Beweisverwertungsverbot, weil Mitarbeiter des privaten Unternehmens „T… GmbH“ aktiv in das Bußgeldverfahren eingegriffen und dadurch widerrechtlich hoheitliche Tätigkeiten ausgeübt hätten, erweist sich als unbegründet. Nach den allein maßgeblichen Urteilsfeststellungen wurde das Protokollblatt im Rahmen des Scanvorganges in der Zentralen Bußgeldstelle durch einen Mitarbeiter der T… GmbH, welche durch die Bußgeldstelle mit dem Einscannen der Vorgänge beauftragt war, handschriftlich um das Aktenzeichen der Zentralen Bußgeldstelle ergänzt. Eine weitere Tätigkeit durch Mitarbeiter der „T… GmbH“ im vorgenannten Bußgeldverfahren hat das Urteil nicht festgestellt und wird […]


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