Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Verfahrensgebühr bei versehentlicher doppelter Klageeinreichung

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

OLG Frankfurt – Az.: 18 W 235/16 – Beschluss vom 02.12.2016

In der Beschwerdesache wird die weitere Beschwerde der Klägerin vom 04.11.2016 gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10.10.2016 zurückgewiesen.

Das Verfahren über die weitere Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die weitere Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die angegriffene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§ 66 Abs. 4 Satz 2 GKG, §§ 546, 547 ZPO).

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Beschwerde der Klägerin gegen die Entscheidung des Amtsgerichts über ihre Erinnerung vom 20.07.2016 gegen den mit Kostenrechnung vom 11.07.2016 erfolgten Kostenansatz zurückgewiesen. Die nach Klagerücknahme erfolgte Sollstellung einer Verfahrensgebühr in Höhe von 267 € ist nicht zu beanstanden.

Da die Klägerin mit Einreichung ihrer Klageschrift vom 06.06.2016 per Telefax vom 08.06.2016 das Verfahren beantragt hat, ist sie gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG Kostenschuldnerin. Sie hat die Verfahrensgebühr zu zahlen, die gemäß § 3 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nrn. 1210, 1211 Nr. 1 a) GKG zu einem Satz von 1,0 anfällt, wenn eine Klage – wie vorliegend – vor Schluss der mündlichen Verhandlung zurückgenommen wird. Nach dem hier zugrunde zu legenden Streitwert in Höhe von 10.200 € beträgt diese Gebühr 267 € (§ 34 GKG i.V.m. Anlage 2 zum GKG).

Der Umstand, dass die Klägerin eine identische Klageschrift zugleich auf postalischem Weg beim Amtsgericht eingereicht und hierfür auch den entsprechenden Gebührenvorschuss eingezahlt hat, steht dem Kostenansatz nicht entgegen. Wie der Senat bereits mit Beschluss vom 13.05.2016 (18 W 86/16) entschieden hat, ist grundsätzlich auch bei versehentlich doppelter Einreichung der Klageschrift die jeweilige Verfahrensgebühr fällig.

Unzutreffend ist die Auffassung des Oberlandesgerichts München, für eine wiederholt eingereichte Klage könnten die über die erste Klageeinreichung hinausgehenden Kosten nicht angesetzt werden, weil eine rechtssuchende Partei davon ausgehen könne, dass die Gerichtsorganisation so gestaltet sei, dass Doppelvorgänge bemerkt und zutreffend zugeordnet würden (OLG München, Beschl. v. 25.04.2011 – 11 W 1220/01, MDR 2001, 896). Da es nicht unüblich ist, dass zwischen identischen Beteiligten mehrere Verfahren mit ähnlichen Streitgegenständen anhängig sind, se[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv