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Unberechtigte Nutzung eines professionellen Lichtbildes – Schadensberechnung

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LG Düsseldorf – Az.: 12 O 111/20 – Urteil vom 29.09.2021

I. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine fiktive Lizenzgebühr in Höhe von 1.830,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.05.2020 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 30 % und dem Beklagten zu 70 % auferlegt.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dies gilt für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger geht gegen den Beklagten aus Urheberrechtsverletzung an einem Lichtbild vor.

Nachdem die Kammer durch Teilurteil vom 16.12.2020, auf dessen Tatbestand Bezug genommen wird, den geltend gemachten Unterlassungsanspruch sowie den Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten abgewiesen und den Beklagten zur Auskunft verurteilt hat, begehrt der Kläger nunmehr von ihm bezifferten Schadensersatz wegen der Verwendung des Lichtbildes auf der Webseite www……de sowie auf dem Profil des Beklagten bei „LinkedIn“.

Das aus dem Unterlassungsantrag ersichtliche Lichtbild war in einem Kleinformat in die Menüleiste der Website, die der Beklagte im September 2019 von seinem Vater übernahm, eingebunden, wobei es in dieser Leiste sowohl auf der Startseite als auch auf den Unterseiten zu sehen war. Nach der Auskunft des Beklagten wurde das Foto mit der Terminankündigung für den Sanierungsstammtisch am 30.10.2019 im Oktober 2019 auf der Website eingestellt. Es befand sich dort im Großformat auf der Unterseite „Termine/Events“ wie aus Anl. 1 zur Klageschrift ersichtlich. Im Februar 2020 überarbeitete der Beklagte die Internetseite und entfernte das Lichtbild.

In dem sozialen Netzwerk „LinkedIn“ stellte der Beklagte das Foto insgesamt sieben Mal auf seinem Profil ein. Er nutzte es dort jeweils für Terminankündigungen für den nächsten Stammtisch. Die Anzahl der Kontakte des „LinkedIn“-Profils betrug 179.

Die Terminankündigung für den Stammtisch vom 20.09.2018 war dabei jedenfalls von September 2018 bis Februar 2020 online, also über einen Zeitraum von 17 Monaten.
Die Terminankündigung für den Stammtisch vom 15.11.2018 war jedenfalls von[…]


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