BUNDESGERICHTSHOF
Az: AnwZ (B) 40/04
Beschluss vom 07.12.2004
Leitsatz:
Ist über das Vermögen eines früheren Rechtsanwalts ein Insolvenzverfahren durchgeführt und mit dessen Aufhebung dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt worden, kann während der sogenannten Wohlverhaltensphase ein Antrag auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft grundsätzlich nicht mit der Begründung abgelehnt werden, es seien geordnete Vermögensverhältnisse noch nicht wiederhergestellt.
Ob ein Verstoß gegen die den Antragsteller in Zulassungssachen treffende Mitwirkungspflicht vorliegt und wie er gegebenenfalls zu gewichten ist, hängt von der Bedeutung ab, welche der aufzuklärende Sachverhalt für die begehrte Zulassung hat.
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 7. Dezember 2004 beschlossen:
Auf die Rechtsmittel des Antragstellers werden der Beschluß des 1. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 3. November 2003 und der Bescheid der Antragsgegnerin vom 4. August 2003 aufgehoben.
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Zulassungsantrag des Antragstellers erneut zu bescheiden.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und dem Antragsteller die ihm entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Verfahren wird auf 50.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller war seit 1992 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei verschiedenen Gerichten zugelassen. Am 25. Februar 2001 verzichtete er auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Daraufhin wurde die Zulassung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO am 28. Dezember 2001 mit sofortiger Wirkung widerrufen.
Bereits am 8. März 2000 hatte der Antragsteller die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt. Dieses Verfahren war am 14. März 2001 eröffnet und am 30. November 2001 – nach der Schlußverteilung – aufgehoben worden.
Am 4. April 2003 beantragte der Antragsteller seine Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft. Er machte geltend, seine Vermögensverhältnisse seien nunmehr geordnet, weil er seine pfändbaren Bezüge an einen Treuhänder abgetreten habe (§ 287 Abs. 2 InsO) und diese Abtretung regelmäßig bediene. Die sogenannte Wohlverhaltensphase, auf deren Ende ihm die Restschuldbefreiung angekündigt worden sei (§ 291 InsO), laufe noch bis zum 8. Oktober 200[…]