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Rechtsanwälte Kotz GbR

Grunddienstbarkeit – inhaltliche Ausgestaltung eines Boot-Liegeplatzrechts

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LG Berlin – Az.: 22 O 42/18 – Urteil vom 02.04.2019

1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner auf Dauer zu dulden, dass der Kläger und seine Rechtsnachfolger im Eigentum an dem Flurstück … der Flur 1, Gemarkung …, vom Flurstück … der Flur 1, Gemarkung …, über einen 2,50 m breiten, auf der mit diesem Urteil urkundlich verbundenen „Anlage B“ grün gekennzeichneten Bereich entlang der östlichen Grenze des Flurstücks … bis zum Ufer des Pohlsees, sodann entlang des Ufers bis zu dem auf dem Flurstück … bestehenden Steg und auf diesem Steg zu den auf der mit diesem Urteil urkundlich verbundenen „Anlage B“ gelb gekennzeichneten Bootsliegeplätzen des Klägers zu gehen, und diese Duldungsverpflichtung ihren Rechtsnachfolgern im Eigentum an dem Flurstück … vertraglich aufzuerlegen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner zu tragen.

3. Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu 1.) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 € und hinsichtlich des Tenors zu 2.) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Bewilligung eines dinglichen Gehrechts auf dem Flurstück …, hilfsweise auf Duldung der Begehung zum Erreichen des auf diesem Flurstück gelegenen Bootsliegeplatzes in Anspruch.

Der Kläger ist Eigentümer des etwa 1000 m² großen Grundstücks …… in Berlin-Wannsee, eingetragen im Grundbuch von …X, Blatt …, Flur 1, Flurstück … (Gebäude- und Freifläche). Die Beklagten sind zu je ½ Miteigentümer des südöstlich angrenzenden und näher zum Pohlesee hin gelegenen 1210 m² großen Grundstücks ……, eingetragen im Grundbuch von …, Blatt …, Flur 1, Flurstück … (Gebäude- und Freifläche). Zulasten dieses Grundstücks und zugunsten des jeweiligen Eigentümers des klägerischen Grundstücks ist eine Grunddienstbarkeit (Gehweg) gemäß der notariellen Bewilligung vom 8.8.2012 (K 6) eingetragen. Hierbei handelt es sich um ein Gehrecht auf einer Breite von 2,50 m entlang der östlichen Grundstücksgrenze. Die Beklagten sind darüber hinaus zu je ½ Miteigentümer des südöstlich an dieses Grundstück angrenzenden, in den Pohlesee übergehenden Flurstücks … (Wasserfläche), auf dem sich ein Bootssteg befindet. Für den jeweiligen Eigentümer des klägerischen Grundstücks stellt das oben genannte Gehrecht auf dem Flurstück … die Zugangsmöglichkeit zu dem Flurstück … dar[…]


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