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Rechtsanwälte Kotz GbR

Anspruch auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages

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ArbG Aachen – Az.: 9 Ca 3481/11 – Urteil vom 07.02.2012

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert wird festgesetzt auf 9.875,67 Euro.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über den etwaigen Anspruch des Klägers auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit der Beklagten zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Der im März 1954 geborene Kläger ist seit dem 20.08.1984 als technischer Angestellter im V. der Beklagten beschäftigt, zuletzt zu einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von 3.291,89 EUR.

Im Jahr 2001 musste der Kläger aus gesundheitlichen Gründen von seinem bisherigen Arbeitsplatz versetzt werden. Ab dem Jahr 2006 konnte der Kläger auch in seiner neuen Aufgabe aus gesundheitlichen Gründen nur noch unter größten Schwierigkeiten eingesetzt werden, die Suche nach einer neuen Aufgabe für den Kläger gestaltete sich schwierig. Im Kalenderjahr 2007 wies das Arbeitsverhältnis erhebliche krankheitsbedingte Ausfallzeiten des Klägers auf. Der Kläger begehrt seit dem Jahr 2007 die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Insofern wurde diverser Schriftverkehr seitens des anwaltlich vertretenen Klägers mit der Beklagten geführt. Bezüglich des Abschlusses eines Aufhebungsvertrages ist es jedoch bislang zu einer Einigung nicht gekommen.

Parallel beantragte der Kläger bei der Deutschen Rentenversicherung eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Diese wurde dem Kläger durch Vergleich mit der Rentenversicherung vom 27.07.2009 rückwirkend ab dem 01.06.2008 bewilligt. Die Rente wegen vollständiger Erwerbsunfähigkeit wurde zunächst befristet bis 31.07.2010 und daraufhin zweimal befristet verlängert, derzeit bis Juli 2014. Insofern ruht das Arbeitsverhältnis der Parteien derzeit aufgrund des Bezuges der Erwerbsunfähigkeitsrente durch den Kläger.

Im Sommer 2011 äußerte das beklagte L. generell den Wunsch, Personalkosten einzusparen und insofern Personal abzubauen. Insofern gab es Gespräche mit dem beim beklagten L. existierenden Personalrat.

Als Ergebnis dieser Gespräche wurde mit Datum vom 01.07.2011 ein von dem vertretungsberechtigten ärztlichen und kaufmännischen Direktor des L. sowie dem Personalratsvorsitzenden unterzeichnetes Schreiben mit der Überschrift „Auslobung – Dienststelle und Personalrat informieren“ den Mitarbeitern zugeleitet mit folgendem Inhalt:

„Das betriebswirtschaftliche Ergebnis des V. ist im Jahre 2010 negativ. Für das Jahr 2011 zeichnet sich ebenfalls eine kritisch[…]


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