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Kfz-Vollkaskoversicherung – Pflicht vor Verlassen des Unfallorts stets die Polizei zu rufen

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LG Kassel – Az.: 5 O 37/21 – Urteil vom 24.08.2021

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 13.600,00 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.07.2020 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht Ansprüche aus einem bei dem Beklagten unterhaltenen Kfz-Vollkaskoversicherungsvertrag wegen eines vermeintlichen Unfallereignisses geltend, das sich am „…“ auf der Autobahn „…“ von „…“ Richtung „…“ ereignet haben soll.

Zwischen den Parteien steht dabei zum einen in Streit, ob sich das klägerseits beschriebene Unfallereignis überhaupt ereignet hat und – sofern dies der Fall gewesen sein sollte – die Beklagte wegen einer vermeintlichen Aufklärungsobliegenheitsverletzung des Klägers (hier: Unfallflucht) leistungsfrei ist.

Der Kläger unterhält bei der Beklagten seit dem 04.11.2015 für seinen PKW BMW 650i xDrive mit dem amtlichen Kennzeichen „…“ eine Kfz-Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von 300,00 €, der unter anderem die Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB – Stand 10/2015, im Folgenden: „AKB“, vgl. Anlage B 2, Bl. 56 ff. d.A.) zugrunde liegen.

Diese lauten auszugsweise wie folgt:
 „Anzeigepflicht
E.1.1.1

Sie sind verpflichtet, uns jedes Schadensereignis, das zu einer Leistung durch uns führen kann, innerhalb einer Woche anzuzeigen.

E.1.1.3

Sie müssen alles tun, was zur Aufklärung des Versicherungsfalls und des Umfangs

– Sie dürfen den Unfallort nicht verlassen, ohne die gesetzlich erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen und die dabei gesetzlich erforderliche Wartezeit zu beachten (Unfallflucht). (…)
Anzeige bei der Polizei
E.1.1.3

Übersteigt ein Schaden durch Entwendung, Brand oder Zusammenstoß des in Fahrt befindlichen Fahrzeugs mit Tieren den Betrag von 150 Euro, sind Sie verpflichtet, das Schadenereignis der Polizei unverzüglich anzuzeigen.“

Am 04.05.2020 meldete der Kläger ein behauptetes Unfallereignis vom „…“ bei der „…“ in „…“ (vgl. Anlage B8). Mit Schreiben vom 15.03.2020 (vgl. Anlage B 4) bat der Beklagte den Kläger um weitere Informationen, insbesondere dazu, ob der Unfall von der Polizei aufgenommen worden war, worauf der Kläger mit Schreiben vom 15.05.2020 antwor[…]


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