Amtsgericht Hamburg-Harburg
Az: 645 C 282/06
Urteil vom 21.11.2006
In dem Rechtsstreit XXX erkennt das Amtsgericht Hamburg-Harburg, Abteilung 645, durch den Richter XXX ohne mündliche Verhandlung am 21.11.2006 für Recht:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 104,17 Euro (in Worten: Einhundertvier 17/100) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.06.2006 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a 1 ZPO abgesehen,
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
I.
Mit der Klage macht der Kläger restliche Anwaltsvergütung geltend, nachdem die Beklagte von der Gebührenrechnung seines Anwalts in Höhe von 819,94 Euro brutto nur einen Betrag von 715,77 Euro regulierte. Dabei setzte der Anwalt des Klägers die Geschäftsgebühr mit 1,5 an, die Beklagte hielt nur 1,3 für angemessen.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte gemäß §§ 823 BGB 7, 17 StVG iVm § 3 Nr. 1 Pflichtversicherungsgesetz ein Anspruch auf zusätzlichen Schadensersatz in Höhe von 104,71 Euro aus einem Verkehrsunfall zu, der sich am 26.8.2005 in Hamburg ereignete.
Die Beklagte schuldet dem Kläger nach dem unstreitigen Sachverhalt vollständigen Ersatz des diesem unfallbedingt entstandenen Schadens einschließlich der Rechtsverfolgungskosten. Nach ständiger Rechtsprechung umfasst der Schadensersatzanspruch des Unfallgeschädigten auch die notwendigen zur Schadensregulierung angefallenen Rechtsanwaltskosten (Palandt, § 249 Rn. 39 m.w.n.).
Dem Kläger steht auch der restliche Betrag der Gebührenrechnung seines Anwalts zu. Die durch den Anwalt des Klägers berechneten Kosten sind in voller Höhe erforderlich im Sinne von § 249 BGB
Ausgangspunkt der Schadensersatzpflicht des Unfallgegners sind die „angefallenen Rechtsanwaltskosten“. Angefallen sind vom Ausgangspunkt her die Kosten, welche der Anwalt des Geschädigten diesem gegenüber geltend macht. Da die Abrechnung der Rechtsanwaltsgebühren klaren gesetzlichen Vorschri[…]