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Reisegutschein – ohne den Willen und ohne Zustimmung des Reisenden

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Urteil des Amtsgerichts Frankfurt: Reiseveranstalter darf keinen Gutschein ohne Zustimmung des Reisenden ausstellen
Das Amtsgericht Frankfurt hat in einem aktuellen Urteil (Az. 30 C 3822/20 (68)) entschieden, dass ein Reiseveranstalter einem Reisenden keinen Gutschein ohne dessen Zustimmung oder gegen seinen Willen ausstellen darf. Diese Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen für die Reisebranche und den Schutz der Verbraucher.

Der vorliegende Fall drehte sich um die Erstattung eines Reisepreises in Höhe von 3.728,00 €. Die Klägerin hatte den Reisevertrag mit der Beklagten abgeschlossen, doch die Beklagte kündigte den Vertrag konkludent durch eine E-Mail. Die Klägerin forderte daraufhin die Rückerstattung des gezahlten Betrags. Das Gericht musste entscheiden, ob die Beklagte dazu berechtigt war, anstelle einer Erstattung einen Reisegutschein auszustellen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 30 C 3822/20 (68) >>>

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Keine gesetzliche Grundlage für Reisegutscheine ohne Zustimmung
Das Amtsgericht stellte klar, dass es zu keinem Zeitpunkt eine wirksam gewordene gesetzliche Regelung gab, die es dem Reiseveranstalter erlaubte, den Reisenden ohne dessen Zustimmung oder gegen dessen Willen auf einen Gutschein zu verweisen. Dies bedeutet, dass ein Reisender das Recht hat, eine Rückerstattung des gezahlten Betrags zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter den Vertrag konkludent gekündigt hat.
Verzug der Beklagten und Kostenentscheidung
Die Beklagte geriet in Verzug, da sie die gesetzlich vorgeschriebene Rückzahlungsfrist von zwei Wochen überschritten hatte. Das Gericht betonte, dass eine einseitige Ankündigung der Zahlung zu einem späteren Zeitpunkt den bereits eingetretenen Verzug nicht rückwirkend beseitigen kann. Aufgrund der Erledigungserklärung im Rechtsstreit wurde das Amtsgericht Frankfurt damit beauftragt, über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Das Gericht entschied, die Kosten der Beklagten aufzuerlegen, da sie ohne das erledigende Ereignis aller Voraussicht nach unterlegen wäre und den Rechtsstreit mit ihrer Klageerhebung veranlasst hatte.
Fehlendes Verschulden und Abwicklung der Rückerstattungen
Die Beklagte konnte sich nicht auf fehlendes Verschulden berufen, da Schuldner eines Zahlungsanspruchs für ihre finanzielle Leistungsfähigkeit einzustehen haben. Das Gericht erkannte keinen Grund dafür an, dass die Beklagte nicht über die notwendige Organisationsstruktur und Personalstärke zur Abwicklung der […]


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