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Werkstattrisiko für Reparaturkosten für unfallfremde Schäden

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Reparaturkosten für unfallfremde Schäden: Das Werkstattrisiko
Das Gericht hat entschieden, dass der Kläger nur teilweise Anspruch auf Schadenersatz für die Reparatur seines Fahrzeugs hat. Die festgestellten Schäden waren zum Teil nicht unfallbedingt. Der Kläger erhält daher nicht die volle geforderte Summe, sondern nur einen Teilbetrag, der die tatsächlich unfallbedingten Reparaturen abdeckt.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 8 O 4151/21   >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Teilweise Haftung der Beklagten: Das Gericht erkennt an, dass die Beklagten teilweise für den Fahrzeugschaden verantwortlich sind.
Begrenzung des Schadenersatzes: Der Kläger bekommt nur einen Teil der geforderten Reparaturkosten erstattet.
Nicht-unfallbedingte Schäden: Einige Schäden am Fahrzeug des Klägers wurden als nicht unfallbedingt identifiziert.
Gutachterliche Feststellung: Ein Sachverständiger hat bestimmt, welche Schäden unfallbedingt sind und welche nicht.
Regulierung vor Gericht: Vorgerichtlich regulierte Beträge wurden vom Gericht anerkannt.
Differenzierte Schadensanalyse: Das Gericht hat eine genaue Analyse der Schäden und ihrer Ursachen durchgeführt.
Zweifel an Klägeraussagen: Die Aussagen des Klägers zu den Schäden wurden durch sachverständige Analyse teilweise widerlegt.
Eingeschränkte Ansprüche: Der Kläger erhält lediglich Schadenersatz für die nachweislich unfallbedingten Reparaturen.

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Haftungsfragen bei Fahrzeugreparaturen: Werkstattrisiko und Schadenersatz
(Symbolfoto: Bobica10 /Shutterstock.com)

Im Rahmen der rechtlichen Auseinandersetzungen im Verkehrssektor nimmt die Frage nach der Haftung für Reparaturkosten bei Fahrzeugschäden eine zentrale Stellung ein. Speziell die Problematik des Werkstattrisikos


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